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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2021
- OVG 11 S 14/21 -
Berlins Friseursalons bleiben weiterhin geschlossen
Eilantrag gegen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg abgelehnt
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Eilantrag der Betreiberin eines Friseursalons zurückgewiesen, den Vollzug der noch bis 14. Februar 2021 geltenden SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vorläufig auszusetzen, soweit diese Friseursalons untersagt, ihre körpernahen Dienstleistungen zu erbringen.
Die Antragstellerin hatte geltend gemacht, dass die Untersagung für sie zu potentiell existenzbedrohenden Einnahmeverlusten führe und ihre verfassungsrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit verletze. Zudem verstoße die Regelung im Hinblick darauf, dass Optik- und Hörgeräteakustik-Verkaufsstellen weiterhin offen seien, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Regelung voraussichtlich rechtmäßig
Das OVG ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die Regelung in der aktuell geltenden Fassung sei nach der im Eilverfahren nur möglichen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Mit ihr überschreite der Verordnungsgeber gegenwärtig nicht den ihm zustehenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Die Antragstellerin habe nicht durchgreifend in Frage gestellt, dass die finanziellen Einbußen durch staatliche Mittel zumindest abgemildert werden.
OVG verneint Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
Der Umstand, dass Optik- und Hörgeräteakustik-Läden nicht geschlossen seien, stelle keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar, denn anders als bei
Bedeutung von Optik- und Hörgeräteakustik-Dienstleistungen nicht vergleichbar Friseursalons
Im Übrigen sei es wegen der Bedeutung von Brillen und Hörgeräten für das tägliche Leben angesichts des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden, die Bedeutung von Optik- und Hörgeräteakustik-Dienstleistungen für die Bedarfsdeckung der Bevölkerung höher zu bewerten als die der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29855
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