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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2015
- OVG 12 B 2.15 -
Oberverwaltungsgericht verbietet Berliner Körperwelten Museum
Plastinierte Ausstellungsstücke unterliegen dem im Gesetz geregelten Ausstellungsverbot
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Ausstellung plastinierter Exponate menschlicher Körper der Genehmigung bedarf. Das Gericht wies damit die hiergegen gerichtete Klage der Betreiberin des Menschen Museums im Berufungsverfahren ab. Auch der hilfsweise gestellte Antrag der Museumsbetreiberin auf Erteilung einer solchen Genehmigung blieb erfolglos.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht Berlin erstinstanzlich entschieden, dass für die
Klägerin kann für Ausstellungsstücke keine zuordenbaren Einwilligungen der Körperspender vorweisen
Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts fallen die plastinierten Ausstellungsstücke auch nach ihrer Herstellung unter den Begriff der Leiche im Sinne des Berliner Bestattungsgesetzes und unterliegen damit grundsätzlich dem im Gesetz geregelten Ausstellungsverbot. Dieses unter Genehmigungsvorbehalt stehende Verbot gilt zwar nicht für wissenschaftliche Präparate, die für Zwecke der Veranschaulichung nach den Vorschriften des Berliner Sektionsgesetzes in anatomischen Instituten hergestellt werden. Auf diese Ausnahme kann sich die Klägerin aber nicht berufen, weil sie selbst kein anatomisches Institut ist, sondern eine mit dem Zweck der Durchführung von Ausstellungen gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
- Körperwelten-Ausstellung bedarf keiner Genehmigung nach dem Bestattungsgesetz
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16.12.2014
[Aktenzeichen: VG 21 K 346.14]) - Körperwelten-Ausstellung in Berlin kann vorerst eröffnen
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10.02.2015
[Aktenzeichen: VG 21 L 29.15]) - Körperwelten-Dauerausstellung "Menschen Museum" darf vorerst geöffnet bleiben
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2015
[Aktenzeichen: OVG 12 S 4.15])
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Dokument-Nr. 21993
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