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Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 11.03.2022
- 3 A 10615/21.OVG -
Aberkennung des Ruhegehalts einer pensionierten Lehrerin wegen Vertretens von „Reichsbürger“-Gedankengut
Äußerung nicht durch Meinungs- oder Wissenschaftsfreiheit gedeckt
Einer Lehrerin, die sich im Ruhestand gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt, indem sie das mit ihrer Verfassungstreuepflicht nicht zu vereinbarende Gedankengut der sog. Reichsbürgerbewegung verinnerlicht und aktiv nach außen getragen hat, ist das Ruhegehalt abzuerkennen. Dies entschied das Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die ehemalige Beamtin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2006 als Lehrerin im Dienst des klagenden Landes. Etwa zehn Jahre später tätigte die Ruhestandsbeamtin in zwei von ihr veröffentlichten Büchern sowie in mehreren Schreiben an Behörden
Äußerungen belegen Verachtung für den deutschen Staat
Mit ihrer gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegten Berufung machte die ehemalige Beamtin unter anderem geltend, sie habe die vorgehaltenen
Äußerungen auch nicht mit Verweis auf Meinungs- oder Wissenschaftsfreiheit gerechtfertigt
Außerdem habe sie einen ehemaligen Bundespräsidenten als "Geschäftsführer" und das demokratische Wahlsystem als "Partei-Wahldiktatur" bezeichnet. Die Verfassungsordnung habe sie als "ungültig" abgelehnt. Hierdurch habe die Beamtin gegen ihre Treuepflicht verstoßen, die - auch über das aktive Dienstverhältnis hinaus - einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums darstelle. Die schwerwiegende Verletzung dieser Pflicht durch die Ruhestandsbeamtin in Gestalt einer Herabsetzung und Diffamierung des Staates und seiner Institutionen lasse sich auch nicht mit Verweis auf die Meinungs- oder die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31576
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