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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 23.01.2014
- 12 LB 19/13 -
Zulässigkeit einer Fahrtenbuchauflage 18 Monate nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens
Langer Zeitraum zwischen Verkehrsverstoß und Fahrtenbuchauflage kann unverhältnismäßig sein
Liegt zwischen einem Verkehrsverstoß und einer Fahrtenbuchauflage ein langer Zeitraum, so kann dies im Einzelfall unverhältnismäßig und somit unzulässig sein. Bei einer Arbeitsüberlastung kann ein Zeitraum von 18 Monaten zwischen Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens und der Fahrtenbuchauflage zulässig sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Lüneburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Halter eines Motorrads wurde beschuldigt im Juli 2009 einen
Verwaltungsgericht gab Klage statt
Das Verwaltungsgericht Stade gab der Klage statt. Es führte zur Begründung aus, dass die
Oberverwaltungsgericht bejahte Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied zu Gunsten der Behörde und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Denn die
18 Monate zwischen Verfahrenseinstellung und Fahrtenbuchauflage nicht unverhältnismäßig
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei der zwischen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Stade, Urteil vom 29.09.2011
Jahrgang: 2014, Seite: 218 DAR 2014, 218 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 1610 NJW 2014, 1610
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Dokument-Nr. 18273
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