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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.03.2023
- 1 M 254/22 -
Falsche Angabe der Wohnanschrift rechtfertigt sofortigen Widerruf der Waffenbesitzkarte
Grober Verstoß gegen das Waffengesetz
Die falsche Angabe der Wohnanschrift stellt einen groben Verstoß gegen das Waffengesetz dar und rechtfertigt den sofortigen Widerruf der Waffenbesitzkarte. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2021 wurde einer in Mecklenburg-Vorpommern wohnhaften Waffenbesitzerin mit sofortiger Wirkung ihre Waffenbesitzkarte widerrufen. Hintergrund dessen war, dass sie
Unzuverlässigkeit der Waffenbesitzerin
Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Waffenbesitzerin sei als
Tatsächlicher Aufbewahrungsort der Waffen unerheblich
Soweit die Waffenbesitzerin anführte, die Waffen müssten nicht am Wohnsitz aufbewahrt werden, hielt das Oberverwaltungsgericht dies für unbeachtlich. Unabhängig von dem tatsächlichen Aufenthaltsort der Waffen bzw. deren dortiger möglicherweise korrekter Aufbewahrung , stelle § 37 f WaffG bei der Anzeige nicht auf den Aufbewahrungsort der Waffen, sondern ausdrücklich auf die Anschrift des Anzeigenden, mithin des Erlaubnisinhabers ab.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss vom 29.03.2022
[Aktenzeichen: 3 B 305/22]
- Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Aufbewahrung von Munition auf Waffenschrank in nicht abgeschlossenen Raum
(Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 12.11.2020
[Aktenzeichen: RN 4 S 20.1456]) - Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nach einfacher Versendung einer Waffe in einem Karton mittels DHL
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2023
[Aktenzeichen: 24 CS 23.318])
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Dokument-Nr. 32996
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