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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.03.2023
1 M 254/22 -

Falsche Angabe der Wohnanschrift rechtfertigt sofortigen Widerruf der Waffenbesitzkarte

Grober Verstoß gegen das Waffengesetz

Die falsche Angabe der Wohnanschrift stellt einen groben Verstoß gegen das Waffengesetz dar und rechtfertigt den sofortigen Widerruf der Waffenbesitzkarte. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2021 wurde einer in Mecklenburg-Vorpommern wohnhaften Waffenbesitzerin mit sofortiger Wirkung ihre Waffenbesitzkarte widerrufen. Hintergrund dessen war, dass sie falsche Angaben über ihre Wohnanschrift gemacht hatte. Dies wurde erst nach Monaten durch eine sicherheitsbehördliche Ermittlung festgestellt. Mehrfache Kontrollmaßnahmen wurden durch die falsche Adresse verhindert. Die Waffenbesitzerin wehrte sich mittels eines Eilantrags gegen den Widerruf. Das Verwaltungsgericht Schwerin lehnte den Antrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Waffenbesitzerin.

Unzuverlässigkeit der Waffenbesitzerin

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Waffenbesitzerin sei als unzuverlässig zu bewerten, da sie gegen die Anzeigepflicht aus §§ 37 a Nr. 2, 37f Abs. 1 Nr. 3 j) WaffG verstoßen habe. Dieser Verstoß sei als gröblich zu bewerten.

Tatsächlicher Aufbewahrungsort der Waffen unerheblich

Soweit die Waffenbesitzerin anführte, die Waffen müssten nicht am Wohnsitz aufbewahrt werden, hielt das Oberverwaltungsgericht dies für unbeachtlich. Unabhängig von dem tatsächlichen Aufenthaltsort der Waffen bzw. deren dortiger möglicherweise korrekter Aufbewahrung , stelle § 37 f WaffG bei der Anzeige nicht auf den Aufbewahrungsort der Waffen, sondern ausdrücklich auf die Anschrift des Anzeigenden, mithin des Erlaubnisinhabers ab.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss vom 29.03.2022
    [Aktenzeichen: 3 B 305/22]
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Dokument-Nr.: 32996 Dokument-Nr. 32996

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