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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2022
- 12 B 1966/21 -
Entziehung der Kindertagespflegeerlaubnis bei unzureichender Aufsicht
Aufsichtspflichtverletzung rechtfertigt Entzug der Tagespflegeerlaubnis
Eine Tagespflegeerlaubnis ist aufzuheben, wenn die Tagespflegeperson nicht mehr die erforderliche Eignung für die Kindertagespflege besitzt, weil sie ihre Aufsichtspflichten verletzt hatte. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Eilbeschluss entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen bestätigt.
Die Stadt Eschweiler hatte Kenntnis darüber erlangt, dass die
Betreuung muss persönlich vorgenommen werden
Die für die
Wiederholte Aufsichtspflichtverletzung lässt auf mangelnde Verlässlichkeit schließen
Dass der erste Vorfall bereits mehrere Jahre zurückliegt, steht dem schon deswegen nicht entgegen, weil sich im Jahr 2021 ein ebenfalls mit einer unzureichenden Aufsicht im Zusammenhang stehender Vorfall wiederholt hat. Auch dass das Ausführen des Hundes nur ausnahmsweise erfolgt ist, lediglich fünf Minuten gedauert haben und eine dritte Person in der Zeit bei den schlafenden Kindern geblieben sein soll, stellt die mangelnde Verlässlichkeit nicht in Frage.
Kein zwingender Notfall
Dabei hatte sich die Antragstellerin schon widersprüchlich geäußert, wer die Aufsicht übernommen haben soll. Die Antragstellerin hatte mit dem Verlassen der Wohnung als zuständige und mit den Kindern vertraute Person keine eigenen tatsächlichen Einflussmöglichkeiten auf die Kinder mehr. Ein zwingender Notfall, der ausnahmsweise ein Abweichen von der Höchstpersönlichkeit der Betreuung hätte gestatten können, lag nicht vor. Die Unterbringung von Kleinkindern bei Tagespflegepersonen, also außerhalb von institutionalisierter Kindertagepflege in öffentlichen Kindertagespflegeeinrichtungen, verlangt es, dass die Eltern auf die strikte Einhaltung der Höchstpersönlichkeit und lückenlose Gewährleistung der Aufsichtspflichten vertrauen dürfen.
Aufsicht aus einer darunter liegenden Wohnung reicht ebenfalls nicht aus
Die Aufsicht aus einer anderen, unmittelbar darunter liegenden Wohnung ist ebenfalls nicht hinreichend, auch wenn zusätzlich technische Überwachungsmöglichkeiten wie etwa ein Babyphone genutzt werden. Denn die Tagespflegeperson muss sich erst mit einem Schlüssel Zutritt zu der Wohnung verschaffen, in der sich die ihr anvertrauten Kinder befinden. Hinzukommen nicht auszuschließende Bedienfehler und Funktionsstörungen technischer Einrichtungen sowie der Umstand, dass die akustische Verbindung ohne Hilfsmittel innerhalb einer Wohneinheit in aller Regel besser ist als zwischen zwei durch schallisolierte Eingangstüren voneinander abgegrenzte Wohnungen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31350
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