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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2005
- 13 B 426/05 -
OVG untersagt Bestell- und Abholservice für Arzneimittel in dm-Drogeriemärkten
Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 19.08.2005 entschieden, dass dm-Drogerien vorerst keinen Bestell- und Abholservice für Arzneimittel unterhalten dürfen.
Im Juni 2004 hatte die Firma dm in Kooperation mit einer Versandhandelsapotheke in Venlo, Niederlande, in acht Testfilialen in Düsseldorf, Krefeld, Mönchengladbach und Viersen einen Bestell- und Abholservice für
Der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf sah darin einen Verstoß gegen das Arzneimittelrecht, das eine Abgabe apothekenpflichtiger
Drogerie ist keine Apotheke
Es spreche einiges dafür, dass die Abgabe von Arzneimitteln in dm-Filialen gegen das Arzneimittelrecht verstoße, weil die Drogerie keine Apotheke und das mit der Venloer Apotheke vereinbarte Vertriebskonzept kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.08.2005
- Bestätigung des Verbots von Arzneimittelhandel in Drogerien
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2006
[Aktenzeichen: 16 K 5720/04 ]) - Bestell- und Abholservice für Arzneimittel in dm-Drogerien zulässig
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.11.2006
[Aktenzeichen: 13 A 1314/06])
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Dokument-Nr. 900
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