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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2020
- 13 B 539/20.NE -
Corona-Pandemie: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt Maskenpflicht
Einfache Mund-Nasen-Bedeckung dient dem Infektionsschutz
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Prozesskostenhilfeverfahren entschieden, dass die Verpflichtung, im öffentlichen Raum unter bestimmten Voraussetzungen eine einfache Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, aller Voraussicht nach rechtmäßig ist.
Die vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene Coronaschutzverordnung sieht vor, dass seit dem 27. April in bestimmten sozialen Situationen, etwa beim Einkaufen, in Arztpraxen oder während des Benutzens öffentlicher Verkehrsmittel, eine textile
Pflicht zum Tragen einer einfachen Mund-Nase-Bedeckung nicht zu beanstanden
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber einer aktuellen Empfehlung des Robert Koch-Instituts gefolgt sei. Danach sei beim derzeitigem Erkenntnisstand davon auszugehen, dass auch gegebenenfalls privat hergestellte textile Mund-Nase-Bedeckungen eine Filterwirkung auf Tröpfchen und Aerosole entfalten könnten, die zu einer Reduzierung der Ausscheidung von Atemwegsviren über die Ausatemluft führen könne. Hierdurch erscheine es möglich, dass ihr Tragen einen Beitrag zur weiteren Verlangsamung der Ausbreitung des von Mensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus leiste.
Unterschiedliche wissenschaftliche Meinungen zur Wirksamkeit der Maskenpflicht unerheblich
Dass es unter der Vielzahl wissenschaftlicher Meinungen auch andere Stimmen geben möge, so das Oberverwaltungsgericht, die die Wirksamkeit einer einfachen
Mit Maskenpflicht einhergehende Einschränkungen zumutbar
Schließlich erscheinen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts die mit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/rb)
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Dokument-Nr. 28697
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