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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.06.2017
- 3 A 1058/15, 3 A 1059/15, 3 A 1060/15, 3 A 1061/15 -
Landesbeamter hat Anspruch auf höhere familienbezogene Besoldung für drittes Kind
Anspruch auf zusätzliche Besoldung ergibt sich aus Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1998
Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Landesbeamter der Besoldungsgruppe A 13 für die Jahre 2009 bis 2012 über den gewährten Familienzuschlag hinaus Anspruch gegen das Land auf zusätzliche Zahlungen für sein drittes Kind hat. Das Verwaltungsgericht hatte die Klagen abgewiesen. Auf die Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zusätzliche Besoldung zugesprochen.
Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass sich ein Anspruch auf zusätzliche Besoldung für das dritte Kind aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 24. November1998 (Az. 2 BvL 26/91 u.a. ) ergebe. Diese sei für die Jahre 2009 bis 2012 weiterhin anwendbar. Die Erhöhung des Nettoeinkommens durch das dritte Kind des Beamten müsse danach mindestens 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für dieses Kind entsprechen. Zur Ermittlung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs sei weiterhin – wie vom Bundesverfassungsgericht vorgegeben – der durchschnittliche sozialhilferechtliche Regelsatz für Minderjährige um 20 % für einmalige Bedarfe zu erhöhen. In den Jahren 2009 bis 2012 seien in der Sozialhilfe nämlich für Minderjährige einmalige Leistungen in nennenswertem Umfang vorgesehen, insbesondere für Bildung und Teilhabe. Der Zuschlag in Höhe von 20 % sei auch vor dem Hintergrund nicht gesondert berücksichtigter Kosten für private Kranken- und Pflegeversicherung der Beamtenkinder weder deutlich überhöht noch eklatant unzureichend. Eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts sei vor diesem Hintergrund nicht geboten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfahlen/ra-online
- Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 07.06.2017
[Aktenzeichen: 13 K 1797/13, 13 K 1798/13, 13 K 1799/13, 13 K 1800/13]
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Dokument-Nr. 24356
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