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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2018
- 4 A 589/17 -
Spielhallen bedürfen in NRW nur noch Erlaubnis nach Glücksspielstaatsvertrag und Landesausführungsgesetz
Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung nicht mehr erforderlich
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle in Nordrhein-Westfalen nur noch eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Landesausführungsgesetz erforderlich ist. Seit Ablauf der letzten Übergangsfristen im vergangenen Jahr bedarf es der früher notwendigen Spielhallenerlaubnisse nach § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) hingegen in Nordrhein-Westfalen nicht mehr.
Recht der Spielhallen ging 2006 in Gesetzgebungskompetenz der Länder über
Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass das Erlaubniserfordernis des bundesgesetzlichen § 33 i GewO in
§ 33 i GewO
(1) Wer gewerbsmäßig eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2017
[Aktenzeichen: 3 K 1322/16]
- Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen erfolglos
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.03.2017
[Aktenzeichen: 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1874/13, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1630/12]) - VG: Keine Genehmigung für so genannte Mehrfachspielhallen
(Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 31.08.2011
[Aktenzeichen: 5 V 514/11, 5 V 532/11])
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Dokument-Nr. 26645
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