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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.09.2012
- 5 A 1701/11 -
Öffentliches Training für Blockade eines "Naziaufmarsches" war zulässig
Versammlung war ohne einschränkende Auflagen von Versammlungs- und Meinungsfreiheit geschützt
Das öffentliche Training für die Blockade eines «Naziaufmarsches» in Stolberg war zulässig. Die bloße Durchführung einer derartigen Probeblockade, bei der niemand behindert wird, ist weder als strafbare grobe Störung einer Versammlung (§ 21 VersammlG) noch als strafbare Aufforderung hierzu (§ 111 StGB) zu werten. Dies gilt auch dann, wenn das Training zu einer späteren echten Blockade mobilisieren soll. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger Anfang Februar 2011 ein öffentliches Blockadetraining in Stolberg als
VG: Blockadetraining stellt strafbaren Aufruf zur Störung einer nicht verbotenen Versammlung dar
Das zuständige Polizeipräsidium untersagte dem Kläger, in seiner
Grundrechte erlauben bloße Durchführung einer Probeblockade
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen folgte dieser Ansicht nicht und erklärte die umstrittenen Auflagen für rechtswidrig. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Kundgebung darf wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auf stationäre Veranstaltung beschränkt werden
(Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 03.08.2012
[Aktenzeichen: 10 B 4682/12 und 10 B 4686/12]) - BVerfG: Sitzblockade kann nicht immer als strafbare Nötigung angesehen werden
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.03.2011
[Aktenzeichen: 1 BvR 388/05])
Jahrgang: 2013, Seite: 575 JuS 2013, 575 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 38 NVwZ-RR 2013, 38
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Dokument-Nr. 14205
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