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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.06.2015
8 A 2429/14 -

Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Jobcenters Köln

Informations­freiheits­gesetz begründet keinen allgemeinen Anspruch auf Bekanntgabe der Durchwahlnummern aller Mitarbeiter des Jobcenters

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Hartz IV-Empfänger keinen Anspruch darauf hat, Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Jobcenters Köln zu erhalten.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das beklagte Jobcenter beschäftigt an seinen sieben Standorten im Stadtgebiet rund 1.300 Mitarbeiter. Es bietet seinen Kunden die Möglichkeit, innerhalb fester Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung persönlich vorzusprechen und beraten zu werden. Für die telefonische Kontaktaufnahme ist ein Service-Center eingerichtet, das unter einer einheitlichen (im Internet veröffentlichten) Telefonnummer erreichbar ist.

Kläger verlangt Diensttelefonliste mit Durchwahlnummern aller Sachbearbeiter des Jobcenters

Der Kläger - ein Hartz IV-Empfänger - hatte unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes verlangt, ihm die aktuelle Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern aller Sachbearbeiter zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage abgewiesen. Mit der dieses Ergebnis bestätigenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts liegt nun das erste obergerichtliche Urteil zu einer bundesweit umstrittenen Rechtsfrage vor.

Ausschließliche Erreichbarkeit über Service-Center soll effektive Organisation der Arbeitsabläufe sicherstellen

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) keinen allgemeinen Anspruch auf Bekanntgabe der Durchwahlnummern aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters begründe. Der Anspruch sei nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen. Zu den von dieser Vorschrift erfassten Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zähle auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Die Organisationsentscheidung des Beklagten, die telefonische Erreichbarkeit nicht durch die eigenen Sachbearbeiter, sondern durch ein speziell dafür zuständiges Service-Center der Bundesagentur für Arbeit durchzuführen, diene einer effektiven Organisation der Arbeitsabläufe. Dadurch solle sichergestellt werden, dass die Sachbearbeiter des Beklagten ihre Arbeitskraft und -zeit ganz in den Dienst der Leistungsbearbeitung und persönlichen Beratungsgespräche stellen können, ohne dabei ständig durch Spontan-Anrufe unterbrochen und in ihrer Konzentration gestört zu werden. Zudem werde das Problem vermieden, dass der persönlich anwesende Kunde das Telefonat mithören könne oder zur Gewährleistung des Datenschutzes den Beratungsraum verlassen müsse. Der im Bereich der Massenverwaltung einer Großstadt tätige Beklagte habe dieses Konzept für erforderlich halten dürfen, um die Funktionsfähigkeit seiner Einrichtung bestmöglich zu gewährleisten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, Urteil
    [Aktenzeichen: 13 K 498/14]
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Dokument-Nr.: 21169 Dokument-Nr. 21169

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Kommentare (6)

 
 
Joe schrieb am 18.06.2015

Ein weitere Rückschritt in der Rechtsprechung, die sicherlich Fernwirkung auf andere Ämter haben wird. Damit wird die Verwaltung intransparenter und Bürgerferner. (Beispielsweise benötigt man in Berlin bei einem Termin zur Vorsprache beim Bürgeramt bis zu 3 Monaten.Damit bleiben die Ämter in einem immer größeren Maß für Hilfesuchende und deren Helfer gerade in dringenden Notfällen immer schwerer erreichbar. Aus der Praxis weiß ich dass das Argument der Arbeitsbehinderung und besseren Arbeitsorganisation und Datenschutz nur ein vorgeschobenes ist. Gerade persönliche Vorsprachen können Probleme schneller Lösen als das Einreichen von nicht selten bis zu 150 Seiten Anlagen.

Ehrenamtlicher Berater aber auch politische Aktivisten wird immer häufiger ein aktuelles Organigramm oder eine Telefonliste verweigert. Anrufen landet in Warteschlangen. Persönliche Termine werden aus fadenscheinigen Argumenten heraus abgelehnt.

Nur ein Beispiel: Als ider Kontakt zu einen Fallmanager wegen einer gerichtlichen Zeugenaussage herzustellen werden sollte, wollte niemand Auskunft geben. Anrufe in einem anderen Standort blieben unmöglich. Immer landete Anrufe vor Ort. Auch dem engagierten Callcentermitarbeiter wurden jegliche interne Auskünfte verweigert. Auf schriftliche Anfragen wurde nicht geantwortet.

Ich wünschte die Gerichte und die Vorgesetzten würden den Mitarbeiter ihren Job machen zu lassen anstatt sie in Ihren Tätigkeiten unter dem Vorwand der Rationalisierung einzuschränken und vorgeben, diese vor den angeblich bösen störenden Kunden schützen zu wollen.

Rüdiger IHLE , Dresden antwortete am 22.06.2015

Zitat * als das Einreichen von nicht selten bis zu 150 Seiten Anlagen. * ... WOW .. ich bin beeindruckt .. womit sich der Verfasser allerdings auch als Querulant geoutet haben dürfte .. ICH kann mir beim besten Willen nicht vorstellen , dass ein * normaler * Kunde des JC Schriftsätze mit 150 Seiten Anlagen einzureichen hat .. und das auch noch " nicht selten " ...

Armin antwortete am 22.06.2015

Querulanten verhindern bei Behörden den übermäßigen Bedarf am Nichtstun! Im Übrigen kann eine Behörde im Rahmen einer Amtshandlung -wie vorliegend- gar keine "Kunden" haben, weiter stellt diese Bezeichnung eine Beleidigung dar.

Konradowski schrieb am 18.06.2015

IOch gehe davon aus, daß das OVG diesem Menschen auch sämtliche Kosten des Verfahrens von seinen Hartz IV-Bezügen sofort abzieht. So einen Schwachsinn vor Gericht zu verlangen!!!

MK antwortete am 18.06.2015

Dass kann der OGV doch nicht, weil das unter der Freigrenze liegen würde.

Trollig antwortete am 18.06.2015

Es gibt immer wieder trollige Menschen, die Dinge, die sie offenbar nicht verstehen als -Schwachsinn- bezeichnen. Handlungen andere Menschen ohne Begründung als Schwachsinn zu bezeichen deutet auf einen Mangel an Anstand und deutet auf stark eingeschränkte Argumentationsfähigkeiten hin.

Zudem greift die Forderung,dass die Rechtskosten von SGB II Bezügen abgezogen werden sollten ins leere. Mehr noch, diese Forderung zeugt mehr von einer Unkenntniss des Verfassers hinsichtlich der Sozialgesetzgebung, der nach eine Anrechnung von Rechtskosten nach geltender Rechtslage nicht möglich ist.

Zum Schluß noch ein Lesehinweis auf Wikipedia:

Als Troll bezeichnet man im Netzjargon eine Person, welche Kommunikation im Internet fortwährend und auf destruktive Weise dadurch behindert, dass sie Beiträge verfasst, die sich auf die Provokation anderer Gesprächsteilnehmer beschränken und keinen sachbezogenen und konstruktiven Beitrag zur Diskussion enthalten.

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