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Sozialgericht Mainz, Beschluss vom 14.03.2018
S 10 AS 164/18 ER -

Hartz IV: Leistungsempfänger haben keinen Anspruch auf Wechsel des Sachbearbeiters beim Jobcenter

Geltendes Recht billigt Leistungsempfänger auch bei Gefühl der Befangenheit der Sachbearbeiterin kein förmliches Ablehnungsrecht zu

Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass Arbeitslosengeld-II-Empfänger keinen Anspruch darauf haben, ihre Sachbearbeiter bei den Jobcentern selbst zu bestimmen oder auszuwechseln.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls wandte sich mit einem Eilantrag an das Sozialgericht Mainz und begehrte von diesem, das Jobcenter zur Zuweisung einer anderen Sachbearbeiterin zu verpflichten. Die aktuell für ihn zuständige Person empfinde er als Zumutung.

Leistungsempfänger kann Sachbearbeiter für Leistungsangelegenheiten nicht mitbestimmen

Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass kein Recht des einzelnen Leistungsempfängers bestehe, den Sachbearbeiter seiner Leistungsangelegenheiten mitzubestimmen. Bei der Aufgabenzuweisung an einen Sachbearbeiter handele es sich um eine verwaltungsinterne Entscheidung, die von einem Leistungsberechtigten gerichtlich nicht überprüft werden könne. Auch wenn der Antragsteller die zuständige Sachbearbeiterin des Jobcenters subjektiv als gegen sich eingenommen, also für befangen betrachte, billige das geltende Recht ihm kein förmliches Ablehnungsrecht zu. Die verwaltungsintern zu treffende Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit einer Bediensteten habe keine Rechtswirkung nach außen, sie sei nicht selbständig anfechtbar. Zudem fehle es an der Eilbedürftigkeit.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2018
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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Dokument-Nr.: 25667 Dokument-Nr. 25667

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