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Sozialgericht Mainz, Beschluss vom 14.03.2018
- S 10 AS 164/18 ER -
Hartz IV: Leistungsempfänger haben keinen Anspruch auf Wechsel des Sachbearbeiters beim Jobcenter
Geltendes Recht billigt Leistungsempfänger auch bei Gefühl der Befangenheit der Sachbearbeiterin kein förmliches Ablehnungsrecht zu
Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass Arbeitslosengeld-II-Empfänger keinen Anspruch darauf haben, ihre Sachbearbeiter bei den Jobcentern selbst zu bestimmen oder auszuwechseln.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls wandte sich mit einem Eilantrag an das Sozialgericht Mainz und begehrte von diesem, das
Leistungsempfänger kann Sachbearbeiter für Leistungsangelegenheiten nicht mitbestimmen
Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass kein Recht des einzelnen Leistungsempfängers bestehe, den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2018
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 25667
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