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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.02.2006
- 7 A 11037/05.OVG -
Gebührenpflicht für Straßenreinigung nur bei angrenzenden Grundstücken
Grundstückseigentümer müssen in Koblenz nur dann Straßenreinigungsgebühren zahlen, wenn ihr Grundstück unmittelbar an die Straße angrenzt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger, der Eigentümer eines Grundstücks an einer Durchgangsstraße ist, wurde für die Jahre 2001 bis 2003 zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von zuletzt 23,12 € pro Jahr veranlagt. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg, da die Stadt Koblenz nicht nur die an die Straße angrenzenden Grundstücke, sondern auch die sonstigen erschlossenen Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) bei der Gebührenerhebung berücksichtigen müsse. Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
Aufgrund der Vorschriften des Landesstraßengesetzes habe die Gemeinde ein Wahlrecht, ob sie neben den Eigentümern der an die Straße grenzenden Grundstücke auch die „Hinterlieger” durch Satzung zu Straßenreinigungsgebühren heranziehe. Gerechtfertigt sei die vorrangige Heranziehung der angrenzenden Grundstückseigentümer aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, weil ihnen die Reinigungspflicht klar zugeordnet werden könne. Außerdem hätten die „Angrenzer” einen näheren Bezug zu der Reinigungspflicht („Jeder kehre vor seiner Tür”). Der von der Stadt übernommene Anteil an den Gebühren für die Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr in Höhe von 30 v. H. sei ausreichend, da das Interesse der Allgemeinheit an der Reinhaltung der Straße geringer als das der Anlieger sei, so das Oberverwaltungsgericht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 15/06 des OVG Rheinland-Pfalz
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Dokument-Nr. 2122
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