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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.11.2020
- 2 B 11333/20.OVG -
Keine Befreiung vom schulischen Präsenzunterricht wegen der Corona-Pandemie
Befreiung nur bei unzumutbarem Ansteckungsrisiko möglich
Ein Schüler eines Gymnasiums in Kaiserslautern hat keinen Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht und Erteilung von Fernunterricht wegen der Corona-Pandemie. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren und bestätigte damit die entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße.
Der Antragsteller, der ein Gymnasium in Kaiserslautern besucht, beantragte Mitte September 2020 die
Kein Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht
Dem Antragsteller stehe kein Anspruch auf
Befreiung vom Präsenzunterricht nur im Einzelfall möglich
Eine
Diagnose "Asthma" nicht ausreichend für Befreiung vom Präsenzunterricht
Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt habe, seien die vom Antragsteller vorgelegten Atteste ungeeignet, diese Voraussetzungen für eine Befreiung glaubhaft zu machen. Die ärztliche Diagnose "Asthma bronchiale" und die Angabe im Attest, zu einer
Kein Anspruch auf "Vollisolation des Familienverbundes"
Bezüglich der vom Antragsteller geltend gemachten erhöhten Vulnerabilität seines 73-jährigen Vaters sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass es nicht im Verantwortungsbereich des Antragsgegners liege, dem Antragsteller und seinem Vater ein absolut risikofreies Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt zu ermöglichen. Es sei den einzelnen Familienmitgliedern zumutbar, selbst verstärkte Hygienemaßnahmen zu ergreifen, wenn sie dies für notwendig erachteten. Einen Anspruch auf "Vollisolation des Familienverbundes" hätten sie nicht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/aw)
- Kein Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht für Berufsschüler
(Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 16.06.2020
[Aktenzeichen: 7 L 2117/20.GI]) - Allgemeine Gesundheitsgefahr durch Corona rechtfertigt keine Befreiung von Schulpflicht
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2021
[Aktenzeichen: 19 B 1492/21, 19 E 925/21])
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Dokument-Nr. 29512
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