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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.03.2009
- 6 A 11324/08.OVG, 6 A 11325/08.OVG, 6 A 11335/08.OVG, 6 A 11357/08.OVG -
Gericht bestätigt Beschränkung des Alkoholverkaufs für eine Tankstelle
Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten darf Alkohol nur in kleineren Mengen und nur an Reisende verkauft werden
Alkoholische Getränke dürfen an den Tankstellen in Frankenthal außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten, also zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, nur in begrenzten Mengen an Reisende verkauft werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Stadt Frankenthal hat den Tankstellenbetreibern in ihrem Stadtgebiet den Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot bleibt der Verkauf von Getränken mit einem Alkoholgehalt bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Litern oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Litern je Reisender. Die gegen die Verkaufsbeschränkung von mehreren Tankstellenbetreibern erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidungen.
Alkohol darf nur in kleinen Mengen verkauft werden
Nach dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2009
Quelle: ra-online (pt)
- Kein unbegrenzter Verkauf von alkoholischen Getränken an Tankstellen während der Ladenschlusszeiten
(Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 13.11.2008
[Aktenzeichen: 4 K 797/08.NW, 4 K 802/08.NW, 4 K 816/08.NW, 4 K 817/08.NW]) - Alkoholverkauf an Frankenthaler Tankstellen kann beschränkt werden
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.12.2008
[Aktenzeichen: 6 B 11337/08.OVG, 6 B 11345/08.OVG, 6 B 11346/08.OVG])
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Dokument-Nr. 7696
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