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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 13.11.2008
- 4 K 797/08.NW, 4 K 802/08.NW, 4 K 816/08.NW, 4 K 817/08.NW -
Kein unbegrenzter Verkauf von alkoholischen Getränken an Tankstellen während der Ladenschlusszeiten
Nur Reisebedarf darf verkauft werden
Das Verbot, an Tankstellen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr alkoholische Getränke in unbegrenzter Menge abzugeben, ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Nach dem
Die Stadt Frankenthal hatte im November 2007 unter Hinweis auf dieses Gesetz mehreren Tankstellenbetreibern im Stadtgebiet aufgegeben, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr alkoholische Getränke abhängig von ihrem jeweiligen Alkoholgehalt nur noch in bestimmten Mengen und auch nur an Reisende zu verkaufen.
Tankstellenbetreiber legte Widerspruch ein
Hiergegen hatten vier Tankstellenbetreiber nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Sie machten im Wesentlichen geltend, aus den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes ergebe sich zum einen nicht, dass der danach zulässige Verkauf von Reisebedarf auf Reisende beschränkt sei. Zum anderen sei die Stadt nicht berechtigt, den im Gesetz verwendeten Begriff der „Genussmittel in kleineren Mengen” selbst auszulegen; dies müsse dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.
Die Klagen blieben erfolglos. Bei der mündlichen Urteilsverkündung gab der Vorsitzende Richter hierfür eine zusammenfassende Begründung:
Richter: Verbot ergibt sich aus dem Ladenöffnungsgesetz
Das Verbot, alkoholische Getränke in unbegrenzter Menge an jedermann zu verkaufen, ergebe sich bereits unmittelbar aus dem
Nur Reisende können Reisebedarf haben
Zu Recht sei die Stadt dabei davon ausgegangen, dass in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr alkoholische Getränke nur an Reisende abgegeben werden dürften. Denn der Verkauf von alkoholischen Getränken sei in dieser Zeit u. a. aus Gründen des Konkurrentenschutzes nur als Reisebedarf in Form des „Genussmittels in kleineren Mengen” zulässig. Reisebedarf könnten nur Reisende haben, d. h. Personen, die die
Stadt legte den Begriff "Genussmittel in kleineren Mengen" großzügig aus
Den Begriff der "Genussmittel in kleineren Mengen" habe die Stadt großzügig zu Gunsten der Tankstellenbetreiber ausgelegt, indem sie alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Liter pro Person oder alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter pro Person oder alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Liter pro Person vom Verbot ausgenommen habe. Hierdurch würden die Tankstellenbetreiber nicht in eigenen Rechten verletzt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/08 des VG Neustadt vom 13.11.2008
- Alkoholverkauf an Frankenthaler Tankstellen kann beschränkt werden
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.12.2008
[Aktenzeichen: 6 B 11337/08.OVG, 6 B 11345/08.OVG, 6 B 11346/08.OVG]) - Gericht bestätigt Beschränkung des Alkoholverkaufs für eine Tankstelle
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.03.2009
[Aktenzeichen: 6 A 11324/08.OVG, 6 A 11325/08.OVG, 6 A 11335/08.OVG, 6 A 11357/08.OVG ])
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Dokument-Nr. 6986
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