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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.08.2009
8 A 10623/09.OVG -

Rostlauben: Grundstückseigentümer muss jahrelang nicht benutzte Kraftfahrzeuge als Abfall entsorgen

Jahrelange Lagerung unter freiem Himmel nicht rechtens

Wenn Schrottlauben, die seit vielen Jahren nicht mehr benutzt werden, auf einem Grundstück unter freiem Himmel vor sich hinrosten, stellen sie Abfall dar. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann (Kläger) auf seinem Wochenendhausgrundstück insgesamt drei Fahrzeuge abgestellt - zwei alte Audis sowie einen abzuwrackenden Wohnwagen. Die zuständige Behörde qualifizierte die Fahrzeuge als Abfall und verlangte, dass sie einer schadlosen Verwertung zugeführt werden oder aber gemeinwohlverträglich beseitigt werden. Gegen diese abfallrechtliche Verfügung wandte sich der Mann vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz.

Rostlauben unterfallen dem Abfallbegriff

Die Richter gaben der Behörde Recht. Kraftfahrzeuge, die seit Jahren ohne benutzt zu werden auf einem Grundstück ihres Halters unter freiem Himmel ohne nennenswerten Witterungsschutz und auf unbefestigtem Grund abgestellt sind, erfüllten den Abfallbegriff des Krw-/AbfG, so dass ihre ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung verlangt werden dürfe.

Abfallbegriff

Abfall im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG liege dann vor, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung einer Sache entfalle oder aufgegeben werde, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle trete. Dies sah das Gericht bei allen Fahrzeugen als gegeben an.

Abstrakte Gefahr

Auch wenn eine vom jeweiligen Fahrzeug ausgehende konkrete Umweltgefährdung durch auslaufende Flüssigkeiten noch nicht festgestellt worden sei, stelle die Gefahr des Auslaufens umweltgefährdender Flüssigkeiten nicht nur eine theoretische Möglichkeit, sondern eine nachhaltige abstrakte Gefahr dar, die infolge von Beschädigungen oder altersbedingter Korrosion jederzeit zu einer konkreten Gefahr werden könne.

Audi 80

Der abgemeldete Audi 80 stehe dort mindestens seit Sommer 2001 ungeschützt unter freiem Himmel und sei bereits bis zu den Felgen im Waldboden eingesunken. Die Behauptung seines Besitzers, das Fahrzeug solange auf dem Grundstück einlagern zu wollen, bis es die steuergünstigere Oldtimereigenschaft besitze, hielten die Richter für völlig unglaubhaft. Denn das wäre laut Fahrzeugzulassungsverordnung frühestens im Jahre 2012 der Fall, und dann dürften die Substanzschäden schon so weit fortgeschritten sein, dass sich die für die Wiederinbetriebnahme notwendigen Reparaturen nicht mehr rechnen würden.

Audi 100 CC

Beim zweiten Pkw, einem Audi 100 CC, räumte der Besitzer selbst ein, dass er seine ursprüngliche Reparaturabsicht mangels einer günstigen Erwerbsmöglichkeit für ein benötigtes Ersatzteil inzwischen aufgegeben habe und der Wagen bei ihm schlicht "in Vergessenheit geraten" sei.

Wohnwagen

Der Wohnwagen sei weitgehend von einem grünen Moosbelag überzogen und wohl kaum noch bewohnbar. Sein Besitzer behauptete zwar, ihn "alsbald wieder spazieren fahren" zu wollen. Jedoch entfalle damit gerade die Möglichkeit einer - unter Umständen zulässigen - Nutzung als stationärer Dauercampingwagen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2010
Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz

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Dokument-Nr.: 8965 Dokument-Nr. 8965

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