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Landgericht Hamburg, Urteil vom 04.03.2009
- 318 S 93/08 -
LG Hamburg: Schrottauto darf nicht auf Kfz-Stellplatz stehen
Zweckbestimmung eines Stellplatzes ist das vorübergehende Abstellen eines Fahrzeugs
Der Eigentümer eines Kfz-Tiefgaragenstellplatzes darf sein abgemeldetes und fahruntüchtiges Auto nicht dauerhaft auf seinem eigenen Parkplatz abstellen. Dies entschied das Landgericht Hamburg.
Im zugrunde liegenden Fall parkte ein Mann, der am so genannten Messie-Syndrom litt, sein fahruntüchtiges und abgemeldetes Auto jahrelang auf seinem eigenen Kfz-Stellplatz. Er nutzte es lediglich als Müllhalde. Die anderen Miteigentümer der Wohnanlage, denen das verwahrloste Müllauto ein Dorn im Auge war, beschlossen auf einer Eigentümerversammlung, von dem Mann die Beseitigung seines nicht mehr fahrtüchtigen Pkw zu verlangen.
Auto dient als Lagerstelle für Müll
Es kam zum Rechtsstreit und die Eigentümergemeinschaft klagte vor dem Landgericht Hamburg. Sie verlangten, dass der Beklagte sein Fahrzeug entfernen müsse, da der Pkw seinen Charakter als Fahrzeug bereits seit Jahren verloren habe und vom Beklagten als Lagerstelle für Müll verwendet werde.
Kfz-Stellplatz dient vorübergehendem Abstellen eines Fahrzeuges
Die Richter folgten dieser Auffassung. Es entspreche nicht der Zweckbestimmung eines Stellplatzes, ein abgemeldetes Auto dauerhaft abzustellen. Vielmehr diene ein Kfz-Stellplatz dem vorübergehenden Abstellen eines im Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs, nicht aber zur dauerhaften Lagerung eines abgemeldeten und nicht fahrtüchtigen Kraftfahrzeugs.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2010
Quelle: ra-online (kg)
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Dokument-Nr. 9064
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