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Oberverwaltungsgericht Saarland, Beschluss vom 28.10.2020
- 2 B 296/20 -
OVG Saarlouis setzt Vorverlegung der Sperrstunde für Gaststätten außer Vollzug
Vorverlegung der Sperrstunde stellt Eingriff in grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit dar
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat mit Beschluss vom 28.10.2020, den § 3 Abs. 1 der Verordnung hinsichtlich Maßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 bei regionalem Infektionsgeschehen im Landkreis St. Wendel vom 18.10.2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit darin die Untersagung des Betriebs eines Gaststättengewerbes in der Zeit von 23 bis 1 Uhr des jeweiligen Folgetages angeordnet wird.
Der Betreiber einer
OVG: Vorverlegung der Sperrstunde verletzt Berufsfreiheit
Das Oberverwaltungsgerichts hat im Eilverfahren entschieden, dass die angeordnete Vorverlegung der
Vorgeschriebenen Hygieneanforderungen und geltende Alkoholverbot stellen mildere und gleichermaßen geeignete Mittel dar
Der Betrieb unter den vorgeschriebenen Hygieneanforderungen und das ab 23 Uhr geltende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarland, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29368
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