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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.10.2012
- 1 M 103/12 -
Landesbeauftragter für Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes darf durch Landtag ernannt werden
Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit hierbei nicht verfassungswidrig
Die Wahl um das Amt der Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR darf durch den Landtag erfolgen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt und wies damit die hiergegen gerichtete Beschwerde eines Mitbewerbers zurück.
In dem zugrunde liegenden Eilrechtsschutzverfahren ging es im Wesentlichen um die Frage, ob die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AG StUG LSA vorgesehene Wahl des Landesbeauftragten durch den Landtag sowie die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AG StUG LSA verfassungswidrig sind.*
Begründung eines Zeitbeamtenverhältnisses bei politischer Funktion des Beamten zulässig
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat diese Frage verneint. Zwar gehöre nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das Lebenszeitprinzip in Form der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter zu den hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die angesichts ihrer wesensprägenden Bedeutung vom Gesetzgeber zu beachten seien. Ist die Stellung des Beamten - wie hier - durch die politische Funktion, die den Grund für die zeitliche Befristung bildet, charakterisiert, kann ein Zeitbeamtenverhältnis begründet werden, jedenfalls dann, wenn die Berufung durch einen Akt demokratischer Willensbildung erfolgt, der erneuert werden muss, wenn der
Maßgebliche Wahlentscheidung des Landtages für gerichtliche Überprüfung nicht zugänglich
Zudem hat das Gericht in seiner Entscheidung nochmals betont, dass die hier maßgebliche Wahlentscheidung des Landtages einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sei, weil sie sich außerhalb rechtlicher Bewertungskategorien bewege und keine gesetzliche Bestimmung bestehe, die eine dahingehende inhaltliche Überprüfung der Wahl durch den Landtag vorsehe. Diese fehlende Prüfbarkeit resultiere aus dem Wesen der Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfenen Entscheidung der Mandatsträger.
Erläuterungen
* - § 3 Abs. 1 Satz 1 AG StUG LSA:
Der Landtag wählt die Landesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mit zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens jedoch mit der Mehrheit der Abgeordneten; die einmalige Wiederwahl ist zulässig.
§ 3 Abs. 3 Satz 1 AG StUG LSA:
Die Landesbeauftragte ist
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
- Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 20.09.2012
[Aktenzeichen: 5 B 203/12 MD] - BVerwG: Berufliche Benachteiligung als Folge von Maßnahmen des Staatssicherheitsdienstes gegen Dritte
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.09.2010
[Aktenzeichen: BVerwG 3 C 40/09])
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Dokument-Nr. 14469
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