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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.09.2021
- 5 MB 22/21 -
Beseitigung des Chinesischen Muntjaks gerichtlich bestätigt
Duldungsanordnung auch unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie verhältnismäßig
Mit Beschluss hat das Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in zweiter Instanz eine Anordnung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR) bestätigt, die der Eigentümerin eines Eigenjagdbezirkes im nördlichen Kreis Rendsburg-Eckernförde aufgibt, behördliche Maßnahmen zur Beseitigung des Chinesischen Muntjaks auf ihren Flächen zu dulden.
Nach einem erfolglosen Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht ist damit auch die Beschwerde der antragstellenden Eigentümerin vor dem Oberverwaltungsgericht als unbegründet zurückgewiesen worden.
Sofortiges Handeln wegen Gefahr in Verzug geboten
Die Duldungsanordnung sei auch unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie verhältnismäßig, so das OVG. Die Antragstellerin selbst sei nicht jagdausübungsberechtigt. In den anliegenden Jagdbezirken habe das LLUR gegenüber der Jägerschaft angeordnet, die
Naturschutzbehörden müssen Etablierung und Ausbreitung verhindern
Bei dem Chinesischen Muntjak handelt es sich um ein hirschartiges Tier mit einer Schulterhöhe von ca. 50 cm. Er gilt nach EU-Recht als invasive und gebietsfremde Art. Im Kreisgebiet war er erstmals im März 2020 gesichtet worden. Die Naturschutzbehörden sind gesetzlich verpflichtet, seine Etablierung und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30839
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