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Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.05.2020
- 3 EU 341/20 -
Corona-Pandemie: Thüringens Fitnessstudios dürfen öffnen
Entscheidung gilt landesweit unter der Voraussetzung das sich Lage nicht verschlechtert
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22 Mai 2020 § 12 Abs. 3 Nr. 1 der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom 12. Mai 2020, wonach Fitnessstudios erst am 1. Juni 2020 öffnen dürfen, außer Vollzug gesetzt. Die Öffnung eines Fitnessstudios setzt jedoch voraus, dass ein Infektionsschutzkonzept erstellt und nachgewiesen wird.
In dem zugrunde liegenden Fall betreibt der Antragsteller ein
Schließung nicht mehr verhältnismäßig
Der Senat hat nun entschieden, dass die durch die neueste
Durch Einhaltung der Hygienemaßnahmen Verbot faktisch aufgehoben
Der Senat habe keine durchgreifenden Zweifel, dass die Schließung von Fitnessstudios geeignet ist, das Risiko von Infektionen zu vermindern und insbesondere die Entstehung von Infektionsketten zu vermeiden. Es bestünden jedoch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass gegenüber der vollständigen Schließung von Fitnessstudios gleich wirksame und effektive mildere Maßnahmen zur Gefahrvermeidung zur Verfügung stehen. Das Gesundheitsministerium habe in der angegriffenen Verordnung eine weitgehende Ausnahmevorschrift für den organisierten Sportbetrieb - auch in geschlossenen Räumen - im Breiten-, Gesundheits-, Reha- sowie Leistungssport einschließlich der Spezialschulen für den Sport auf und in allen nicht öffentlichen und öffentlichen Sport- und Freizeitanlagen unter Berücksichtigung der Abstandsregeln und Schutzvorschriften und unter Beachtung des Konzeptes des für Sportpolitik zuständigen Ministeriums geschaffen, die dazu führe, dass das an und für sich auch für diese Einrichtungen grundsätzlich bis zum 31. Mai 2020 bestehende Verbot faktisch aufgehoben werde.
Gefahr von Infektionen durch Infektionsschutzpläne minimalisieren
Die demgegenüber ausgesprochene ausnahmslose fortdauernde Schließung der Fitnessstudios erweise sich als mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Ungleichbehandlung, für die es keine sachliche Rechtfertigung gebe. Jedenfalls sei es nicht erkennbar, dass von vornherein Sportvereine oder gar Sport- und Freizeiteinrichtungen besser als kommerzielle Anbieter in der Lage sein sollten, notwendige Sicherheits- und Hygienestandards sicherzustellen. Dies gelte umso mehr, als gewerbliche Anbieter auch im Hinblick auf die Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz gehalten seien, auf die Einhaltung von Sicherheits- und Hygienestandards zu achten, weil sie sich bei einem Verstoß nicht nur bußgeldpflichtig machten, sondern auch mit gewerberechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten. Die Gefahr von Infektionen ist nunmehr durch qualifizierte Infektionsschutzpläne, die durch die Fitnessstudios zu erarbeiten sind, zu minimalisieren. Der Senat hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die einstweilige Außervollzugsetzung allgemeinverbindlich ist; sie gilt landesweit. Soweit in einzelnen Regionen des Landes sich die epidemiologische Lage verschlechtern sollte, ist darauf gegebenenfalls mit einschränkenden Anordnungen zu reagieren.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2020
Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28757
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