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Reichsgericht, Urteil vom 20.10.1896
- Rep. 2609/96 -
Reichsgericht: Diebstahl von elektrischer Energie mangels Körperlichkeit nicht möglich (RGSt 29, 111)
Strafbarkeit nach § 242 StGB besteht daher nicht
Da es der elektrischen Energie an der Körperlichkeit fehlt, stellt sie keine Sache im Sinne des § 242 StGB dar. Ein strafbarer Diebstahl an Elektrizität ist daher nicht möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Reichsgerichts hervor, die kostenlose-urteile.de im Rahmen der Reihe "Urteile, die Rechtsgeschichte geschrieben haben" veröffentlicht.
Im zugrunde liegenden Fall wurde im Jahr 1895 einem Angeklagten vorgeworfen durch die Entnahme von Strom einen Diebstahl begangen zu haben. Während die Vorinstanz dies verneinte, da der elektrische Strom keine "Sache" sei, sollte nunmehr das Reichsgericht über den Fall urteilen.
Begriff der "Sache" setzt Körperlichkeit voraus
Das Reichsgericht stellte zunächst fest, dass eine "Sache" im Sinne des § 242 StGB nur eine raumfüllende Materie sein könne. Daher sei wesentliches Begriffsmerkmal die Körperlichkeit des Gegenstands. Dabei sei es unerheblich, ob er sich in festem, flüssigem oder gasförmigen Zustand befinde.
Elektrizität stellt keine Sache dar
Davon ausgehend bestätigte das Reichsgericht die Entscheidung der Vorinstanz. Seiner Ansicht nach sei es richtig, die
Keine analoge Anwendung von § 242 StGB
Soweit ein Bedürfnis bestehe, die widerrechtliche Aneignung von Strom unter Strafe zu stellen, so sei es nach Auffassung des Reichsgerichts Aufgabe des Gesetzgebers eine entsprechende Vorschrift zu schaffen. Die Gerichte dürften jedenfalls eine fehlende gesetzliche Bestimmung nicht durch eine entsprechende, also analoge, Anwendung von Normen ausfüllen. Dies widerspreche dem Grundsatz: nulla poena sine lege (Keine Strafe ohne Gesetz).
Die Entscheidung ist aus dem Jahr 1896 und erscheint im Rahmen der Reihe "Urteile, die Rechtsgeschichte geschrieben haben".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2013
Quelle: Reichsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 12174
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