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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 04.02.2020
- S 17 U 237/18 -
Teilnahme am Firmenlauf führt zu keinem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung
Firmenlauf kann nicht als (versicherter) Betriebssport angesehen werden
Eine beim Jobcenter beschäftigte Person hat im Falle eines Unfalls bei einem für eine Vielzahl von Firmen und Einrichtungen organisierten Firmenlauf keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Mitarbeiterin eines Jobcenters zusammen mit 80 Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen an einem von einem privaten Veranstalter organisierten, insgesamt 10.000 Menschen umfassenden Firmenlauf teilgenommen und durch einen Sturz u.a. eine Fraktur des rechten Handgelenks erlitten. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da es sich bei dem Firmenlauf weder um
Aktivität beim Unfall stand in keinem engen rechtlichen Zusammenhang mit Beschäftigung
Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund habe die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung, dass das Ereignis beim Firmenlauf ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2020
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online (pm/kg)
- Teilnahme an Firmenlauf steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
(Sozialgericht Detmold, Urteil vom 19.03.2015
[Aktenzeichen: S 1 U 99/14]) - JP-Morgan-Firmenlauf fällt nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungssschutz
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.03.2008
[Aktenzeichen: L 3 U 123/05])
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Dokument-Nr. 28489
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