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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 13.10.2014
- S 31 AL 573/12 -
Verspätete Arbeitsuchendmeldung: Sperrzeit für Bezug von Arbeitslosengeld beginnt mit dem Tag der verspäteten Meldung
SG Dortmund zur Beginn einer Sperrzeit bei einer verspäteten Arbeitssuchmeldung
Meldet sich ein befristet Beschäftigter später als drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend, beginnt die zu verhängende einwöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld mit dem Tag der verspäteten Meldung. Dies gilt auch dann, wenn ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nicht mehr eintritt, weil die Arbeitslosigkeit erst nach Ablauf der Sperrzeit beginnt. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.
Im zugrunde liegenden Fall ging eine arbeitslose Frau aus Bochum zunächst davon aus, dass ihr befristetes Arbeitsverhältnis verlängert werde. Sie meldete sich erst einen Monat vor Ende des Arbeitsverhältnisses und damit nach Ablauf der Dreimonatsfrist arbeitsuchend, nachdem ihr Arbeitgeber schriftlich die Verlängerung abgelehnt hatte. Die Agentur für Arbeit Bochum stellte eine einwöchige
SG bejaht Sperrzeit, verneint jedoch ruhen des Arbeitslosengeldes
Die hiergegen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das Sozialgericht bestätigt zwar den Eintritt der
Wortlaut des Sozialgesetzbuchs darf nicht zum Nachteil des Berechtigten ausgelegt werden
Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten werde, die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2014
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
- Sperrzeit wegen Auflösungsvertrag und selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zulässig
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.06.2012
[Aktenzeichen: L 7 AL 186/11]) - Arbeitslose müssen sich auf Angebote sofort bewerben - sonst Sperrzeit
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.07.2006
[Aktenzeichen: L 9 AL 46/04])
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Dokument-Nr. 19138
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