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Bundessozialgericht, Urteil vom 30.08.2018
- B 11 AL 2/18 R -
BSG: Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung beginnt mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit
Keine Anknüpfung an Zeitpunkt der verspäteten Arbeitsuchendmeldung
Die einwöchige Sperrzeit wegen einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung beginnt nicht mit der verspäteten Meldung, sondern mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall war das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer bis Ende Juni 2014 befristet gewesen. Der Arbeitnehmer hatte sich jedoch erst Ende Mai 2014 bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet. Wegen Verstoße gegen die Meldeobliegenheit ordnete die Agentur eine einwöchige Sperrfrist vom 1. Juli 2014 an. Nach § 38 Abs. 1 SGB II müssen Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung persönlich arbeitssuchend melden. Gegen die Verhängung der
Beginn der Sperrzeit mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit
Das Bundessozialgericht entschied, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2020
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)
- Sozialgericht Hannover, Urteil vom 29.04.2015
[Aktenzeichen: S 9 AL 470/14] - Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.01.2018
[Aktenzeichen: L 7 AL 62/16]
Jahrgang: 2019, Seite: 623 NJW 2019, 623 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR)
Jahrgang: 2019, Seite: 232 NZA-RR 2019, 232 | Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS)
Jahrgang: 2019, Seite: 117 NZS 2019, 117
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Dokument-Nr. 28455
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