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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 25.02.2011
- S 34 R 321/08 -
Gemeinnütziger Verein kann zu Künstlersozialabgabe für Öffentlichkeitsarbeit herangezogen werden
Gestaltung von Flyern, Logos und Plakaten unterliegt als künstlerische Leistungen ebenso der Abgabepflicht wie Web-Design
Ein gemeinnütziger Verein kann zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden, soweit er im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit nicht nur gelegentlich Auträge an selbständige Künstler vergibt. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.
Im zugrunde liegenden Fall klagte des Forschungsinstituts Geragogik e.V. in Witten gegen einen entsprechenden Heranziehungsbescheid zur
Direkte Einnahmeerzielung durch Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe nicht erforderlich
Die hiergegen erhobene Klage des Forschungsinstituts wies das Sozialgericht Dortmund ab. Die Klägerin sei ein abgabepflichtiges Unternehmen, weil sie künstlerische Leistungen zur Öffentlichkeitsarbeit und Werbung verwerte. Die Rechtsform und die Ausgestaltung der Finanzierung des Vereins durch öffentliche Mittel seien in diesem Zusammenhang unerheblich. Eine direkte Einnahmeerzielung durch die Maßnahmen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit und damit eine unternehmerische Tätigkeit im engeren Sinne sei nicht erforderlich.
Künstlerischer Charakter einzelner Arbeitsschritte bei Berechnung der Abgabe nicht entscheidend
Arbeiten wie Satzgestaltung, Layout, grafische Arbeiten, Bildbearbeitungen, Reinzeichnungen, Entwürfe und Gestaltung von Logos und Foldern, Erstellung von Plakatbildern, Bearbeitung von Fotos unterliegen nach Auffassung des Sozialgerichts als künstlerische Leistungen ebenso der Abgabepflicht wie das Web-Design. Im Rahmen des Web-Designs stehe die kreative Gestaltung der Webseite im Vordergrund. Die technische Umsetzung, bei der die einzelnen Elemente des Gesamtdesigns in die Internetseite eingefügt und gepflegt würden, diene ebenso der Vollendung des Gesamtwerks und könne nicht isoliert betrachtet werden. Auf den künstlerischen Charakter einzelner Arbeitsschritte komme es deshalb bei der Berechnung der Abgabe nicht an.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2011
Quelle: Sozialrecht Dortmund/ra-online
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Dokument-Nr. 11234
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