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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.09.2008
- L 16 KR 5/08 -
Künstlerabgabe für "Superstar"-Juroren
Künstlersozialversicherungsgesetz gibt keinen besonderen Qualitätsrahmen vor
Die Honorare an Juroren der RTL-Castingshow "Deutschland sucht den Superstar" (DSDS) sind in der Künstlersozialversicherung abgabepflichtig. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Der Fernsehsender RTL strahlt seit Herbst 2002 die Casting-Show "Deutschland sucht den Superstar" aus. Die Sendung kombiniert einen Talentwettbewerb mit interaktiven Elementen. Zunächst beurteilt eine Jury die Auftritte der Nachwuchssänger, anschließend können die Zuschauer telefonisch für ihren Favoriten stimmen. Der Kandidat mit den jeweils wenigsten Anrufen scheidet aus.
RTL: Jury-Mitglieder sind keine Künstler
Die vierköpfige Jury ist prominent besetzt; die Juroren erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar. Für dieses Honorar zog die beklagte
Richter: Jury-Tätigkeit unterfällt der Künstlersozialversicherung
Dem widersprachen die Essener Richter und bestätigten damit ein Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12. November 2007: Die konkrete Tätigkeit der Jury in den Staffeln 2002 und 2003 unterfalle der Unterhaltungskunst, wobei das
Hintergrund:
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2008
Quelle: ra-online, LSG Nordrhein-Westfalen
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Dokument-Nr. 6645
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