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Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom 17.03.2005
S 44 KR 6/04 -

Sonnenschutzmittel sind keine Kassenleistung

Krankenkassen müssen selbst dann nicht die Kosten für Sonnenschutzmittel übernehmen, wenn Versicherte aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung auf deren permanente Verwendung angewiesen sind.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 21-jährigen Versicherten der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Westfalen-Lippe aus Lünen.

Der Versicherte leidet seit seiner Kindheit an der seltenen genetisch bedingten Hauterkrankung Xeroderma pigmentosum, die auf einer Überempfindlichkeit der Haut gegenüber ultravioletten Strahlen beruht und schon bei kurzer Sonnenlichtexposition zu Sonnenbrand führt. Die Therapiemaßnahmen beschränken sich bisher auf die Vermeidung von Sonneneinwirkung sowie eine frühzeitige Diagnose und Behandlung bösartiger Hauttumore. Die AOK Westfalen-Lippe lehnte den Antrag des Versicherten auf Erstattung der Kosten für das Lichtschutzpräparat „Daylong 25 ultra“ mit der Begründung ab, dass Hautpflegemittel nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden dürften.

Die hiergegen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Bei Lichtschutzmitteln handele es sich nicht um apothekenpflichtige Arzneimittel, so dass ein Anspruch gegen die Krankenkasse nach dem Sozialgesetzbuch nicht bestehe. Es komme bei der Qualifikation als Arzneimittel nicht auf den konkreten Verwendungszweck, sondern vielmehr auf die überwiegende objektive Zweckbestimmung an. Insoweit sei unerheblich, dass die schwere Erkrankung des Klägers die ständige Verwendung von Sonnenschutzmitteln dringend erfordere. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bestimmte Behandlungsmaßnahmen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen und andere der Eigenverantwortung der Versicherten zugeordnet habe. Insbesondere könne auch nicht die finanzielle Belastung des Versicherten durch die Kosten der Lichtschutzpräparate eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen begründen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 24.03.2005

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Dokument-Nr.: 332 Dokument-Nr. 332

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