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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 20.12.2004
- S 5 AL 1/04 -
Unverzügliche Arbeitslosmeldung bei befristetem Arbeitsverhältnis
Unverzügliche Arbeitslosmeldung bei befristetem Arbeitsverhältnis Eine Agentur für Arbeit darf Leistungen nicht wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung mindern, wenn die Meldung nach Abschluss erfolglos gebliebener Verhandlungen über eine Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses erfolgte.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 46-jährigen Schweißers aus Fröndenberg, der in einem bereits einmal verlängerten und zuletzt bis zum 16.09.2003 befristeten Arbeitsverhältnis bei einer Zeitarbeitsfirma gestanden hatte. Erst nach Mitteilung des Arbeitgebers vom 15.09.2003 über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Folgetag meldete sich der Versicherte arbeitssuchend. Er gab an, ihm sei zuvor von dem Leiter der Personalabteilung mitgeteilt worden, dass man sich um weitere Arbeit für ihn bemühe.
Die Agentur für Arbeit in Hamm minderte die Arbeitslosenhilfe um 1.050,00 EUR, weil der Arbeitslose gegen seine Pflicht zur frühzeitigen Arbeitslosmeldung verstoßen habe. Bereits mit Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages bzw. mit der wiederholten Befristung sei ihm der Zeitpunkt des Beschäftigungsendes bekannt gewesen. Die Arbeitssuchendmeldung erst nach der Mitteilung des Arbeitgebers über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei daher nicht "unverzüglich" erfolgt.
Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die Agentur für Arbeit zur Zahlung der ungeminderten Arbeitslosenhilfe. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitslosmeldung werde nicht schuldhaft verletzt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund andauernder Verhandlungen mit dem Arbeitgeber die begründete Hoffnung haben könne, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis bereits einmal verlängert worden sei. In diesem Falle habe der Arbeitnehmer noch keine sichere Kenntnis von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehabt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 13.01.2005
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Dokument-Nr. 333
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