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Sozialgericht Dresden, Urteil vom 01.08.2008
S 6 AS 1786/06 -

Hartz IV-Empfänger muss nach Umzug Telefonanschluss selbst bezahlen

Anschluss gehört nicht zur Erstausstattung

Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Telefonanschluss. Die Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung erstrecken sich nicht auf den Telefonanschluss. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Der 50 Jahre alte Kläger ist anerkannter Asylbewerber aus Afghanistan. Er ist arbeitslos und bewohnte zunächst ein Übergangswohnheim in Dresden. Nachdem er eine Wohnung gefunden hatte zahlte ihm die Arge Dresden eine Beihilfe von 737 € für die Erstausstattung der leer stehenden Wohnung mit Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten. Die Übernahme der Kosten für einen Telefonanschluss lehnte sie ab. Der Kläger zog vor das Sozialgericht.

Erstausstattung mit Einrichtungsgegenständen und -geräten

Das Sozialgericht Dresden wies die Klage ab. Die Kammer führt aus, dass der Gesetzgeber Arbeitslosengeld II-Empfängern einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Erstausstattung der Wohnung zubilligt. Gemeint ist die Ausstattung einer leeren Wohnung mit Einrichtungsgegenständen und –geräten. Ein Telefonanschluss ist hiervon nicht umfasst. Denn die Erstausstattung ist kein umfassendes Startpaket.

§ 23 Absatz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II):

„Leistungen für

1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,

2. (…)sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. (…)“

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dresden vom 29.08.2008

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Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 6613 Dokument-Nr. 6613

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