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Sozialgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 18.11.2005
- S 25 AL 344/04 -
Zur Frage wann sich ein gekündigter Arbeitnehmer eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als arbeitsuchend melden muss
Einheitliche Meldefrist für Arbeitsuchende
Ein gekündigter Arbeitnehmer eines unbefristeten Arbeitsverhältnis muss sich auch bei längeren Kündigungsfristen erst drei Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit melden. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden.
Mit einer Gesetzesänderung aus dem Jahre 2003 verpflichtete der Gesetzgeber Arbeitnehmer sich bereits dann bei den Arbeitsagenturen arbeitsuchend zu melden, wenn sie eine Kündigung erhalten haben. Andernfalls droht dem Arbeitslosen eine Minderung des Arbeitslosengeldes.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat jetzt festgestellt, dass ein Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nicht schlechter gestellt werden darf, als einer in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Für Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen hat der Gesetzgebern festgelegt, dass sie sich frühestens drei Monate vor Ablauf der Befristung melden müssen. Eine frühere Meldepflicht bei Arbeitnehmern in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis verbiete das Gebot der Gleichbehandlung urteilten jetzt die Düsseldorfer Sozialrichter. Für eine unterschiedliche Behandlung gegenüber Arbeitnehmern in einem befristeten Arbeitsverhältnis sei kein vernünftiger oder sonst einleuchtender Grund erkennbar.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2006
Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 22.12.2005
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Dokument-Nr. 1566
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