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Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2005
- S 8 KR 210/03 -
Kein Anspruch auf Erstattung von Kosten für schmerzstillende Spezialmatratzen gegen die Krankenkasse
Weichlagerungsmatratze "Wellness" ist ein täglicher Gebrauchsgegenstand
Die Kosten für Gegenstände, die im Allgemeinen auch von Gesunden genutzt werden (können) - die sogenannten allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens - werden nicht von der Krankenkasse übernommen. Dies gelte namentlich auch für leidensgerecht angefertigte Spezialmatratzen. So urteilten jetzt die Richter des Sozialgerichts Düsseldorf.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte die an einem Wirbelsäulenleiden erkrankte Klägerin die Kostenübernahme für eine Weichlagerungsmatratze "Wellness" eines Spezialanbieters und begründete dies mit deren schmerzlindernden Wirkung. Handelsübliche Matratzen seien hierzu nicht ausreichend, es bedürfe einer Spezialanfertigung.
Das Sozialgericht Düsseldorf verwies in seiner Entscheidung darauf, dass alltägliche Gebrauchsgegenstände - wie eine Matratze - nach den gesetzlichen Vorschriften nicht von der Krankenkasse übernommen werden müssten und die Klägerin sich ohnehin die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen müsse, da vergleichbare handelsübliche Matratzen teilweise sogar noch erheblich teuer als das von der Klägerin ausgewählte Exemplar seien.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2005
Quelle: Bericht der ra-online Redaktion, Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 25.07.2005
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Dokument-Nr. 760
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