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Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.07.2013
- S 25 KR 191/09 -
Keine Kostenübernahme für spezielle Krebsdiagnostik
Krankenkasse lehnt Kostentragung für teure Untersuchung ab
Der Anspruch Krankenversicherter auf ärztliche Behandlungen und Untersuchungen ist nicht unbeschränkt. Die Krankenversicherung ist somit nicht zur Kostenübernahme für spezielle Krebsdiagnostikuntersuchungen verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der während des Klageverfahrens im Alter von 56 Jahren verstorbene Kläger war an Darmkrebs erkrankt, der durch Metastasenbildung auch zu Leberkrebs geführt hatte. Aufgrund einer entsprechenden ärztlichen Empfehlung wurde bei ihm mehrfach eine kostenaufwändige Untersuchung durchgeführt, und zwar in Form eines speziellen Verfahrens der Nuklearmedizin (Positronenemissionstomographie plus Computertomograhie – PET/CT). Zuvor war der Kläger darüber aufgeklärt worden, dass die Kosten für diese Untersuchungen nicht von der
Kein unbeschränkter Anspruch auf medizinische Untersuchungen
Die gegen die ablehnende Entscheidung der
Hinweise zur Rechtslage
§ 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Kostenerstattung
(3) Konnte die
§ 135 SGB V Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über
1.die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung,
2.die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern, und
3.die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung.
Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Leistungen daraufhin, ob sie den Kriterien nach Satz 1 Nr. 1 entsprechen. Falls die Überprüfung ergibt, daß diese Kriterien nicht erfüllt werden, dürfen die Leistungen nicht mehr als vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden. Hat der Gemeinsame Bundesausschuss in einem Verfahren zur Bewertung einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode nach Ablauf von sechs Monaten seit Vorliegen der für die Entscheidung erforderlichen Auswertung der wissenschaftlichen Erkenntnisse noch keinen Beschluss gefasst, können die Antragsberechtigten nach Satz 1 sowie das Bundesministerium für Gesundheit vom Gemeinsamen Bundesausschuss die Beschlussfassung innerhalb eines Zeitraums von weiteren sechs Monaten verlangen. Kommt innerhalb dieser Frist kein Beschluss zustande, darf die Untersuchungs- und Behandlungsmethode in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2013
Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main/ra-online
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(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 06.03.2013
[Aktenzeichen: 5 K 929/12.KO]) - Krankenkasse muss Kosten für Fettabsaugung nicht übernehmen
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2013
[Aktenzeichen: L 4 KR 3517/11])
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Dokument-Nr. 16525
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