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Sozialgericht Gießen, Urteil vom 14.08.2018
- S 18 SO 65/16 -
Sterbegeldversicherung muss nicht für Pflegekosten für stationäre Unterbringung im Pflegeheim gekündigt verwertet werden
Verwertung eines zweckgebundenen Bestattungsvorsorgevermögens stellt generell Härtefall dar
Der Einsatz einer Sterbegeldversicherung kann im Einzelfall eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darstellen, wenn deren Zweckbindung verbindlich festgelegt ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Gießen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1939 geborene Ehemann der Klägerin war seit Oktober 2013 in einem Seniorenzentrum als Selbstzahler untergebracht. Im Juli 2015 beantragte die Klägerin bei dem beklagten Landkreis die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 3. März 2016 und 2. Mai 2016 lehnte der Beklagte die Zahlung von Leistungen nach den Bestimmungen des 7. Kapitels des SGB XII für die Zeit von Oktober 2015 bis Januar 2016 mit der Begründung ab, dass die Eheleute über ein Vermögen in Höhe von insgesamt 11.270,61 Euro verfügten. Bei der Ermittlung des Vermögensstandes berücksichtigte der Beklagte den Rückkaufswert der Sterbegeldversicherungen der Eheleute in Höhe von 5.398,43 Euro, weil die Versicherungen jederzeit gekündigt werden könnten und somit sofort verwertbar seien.
Begriff Alterssicherung nimmt spezifisch auf Belange alter Menschen Bezug
Die Klage hiergegen hatte Erfolg. Das Sozialgericht Gießen vertrat die Auffassung, dass die
Vorsorge für eine den persönlichen Vorstellungen entsprechende angemessene Bestattung ist zu respektieren
Das Gericht wies darauf hin, dass es sich bei § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII lediglich um ein Regelbeispiel handele, sodass die Härteklausel auch in anderen Fällen Anwendung finden könne. Grundsätzlich erfordere die Annahme eines Härtefalls eine angemessene an den Umständen des Einzelfalles atypische, besondere Belastung. Die
Zweckbindung des Vermögens muss rechtssicher feststellbar sein
Es handele sich jedoch um ein höchstpersönliches Anliegen, das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt sei. Eine Härte stelle die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2018
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online
- SG zur Verwertung der Sterbegeldversicherung vor Bezug von Grundsicherungsleistungen
(Sozialgericht Gießen, Urteil vom 07.06.2016
[Aktenzeichen: S 18 SO 108/14]) - Sterbegeldversicherung muss nicht für Betreuer-Kosten aufkommen
(Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 10.08.2005
[Aktenzeichen: 3 W 79/05])
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Dokument-Nr. 26447
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