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Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 10.08.2005
- 3 W 79/05 -
Sterbegeldversicherung muss nicht für Betreuer-Kosten aufkommen
Eigene Bestattung ist Teil des grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechts
Vermögen aus einer Sterbegeldversicherung muss nicht für Betreuungskosten verwendet werden. Das hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.
Im Fall hatte eine ältere Dame vier Sterbeversicherungen mit einem angesparten Gesamtbetrag von 3.003,25 EUR. Die Frau stand unter Betreuung, für die ihr Betreuer aus der Staatskasse 312,- EUR Aufwandsentschädigung erhielt, da sie als mittellos eingestuft wurde. Als bekannt wurde, dass sie vier Sterbegeldversicherungen hatte, ordnete das Amtsgericht die Rückzahlung der 312,- EUR an, da der Schonbetrag in Höhe von 2.300,- EUR überschritten sei.
Dieses Urteil hob das Oberlandesgericht auf. Die Sterbegeldversicherung könne nicht angerechnet werden. Sie sei für eine angemessene Bestattung und Grabpflege abgeschlossen worden. Der Gesetzgeber habe die Sterbegeldversicherung auch nicht in den Katalog des § 90 Abs. 2 SGB XII aufgenommen. Die eigene Bestattung sei Teil des grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts. Dies umfasse auch die Dispositionsfreiheit, bereits zu Lebzeiten für eine angemessene Bestattung Sorge zu tragen und nicht auf ein Armenbegräbnis nach § 74 SGB XII angewiesen zu sein.
Schließlich sei der hier in Rede stehende Betrag von ca. 3.000,- EUR auch nicht unangemessen.
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1. Das Recht über die eigene Bestattung zu bestimmen ist Teil des grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) und umfasst die Dispositionsfreiheit bereits zu Lebzeiten für eine angemessene Bestattung Vorsorge zu treffen.
2. Eine Sterbegeldversicherung über 3.000,- EUR ist nicht unangemessen und dem Schonvermögen nach § 90 SGB XII zuzurechnen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 2886
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