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Sozialgericht Gießen, Urteil vom 08.09.2006
S 3 U 1468/02 -

Sturz bei einem Fahrradausflug kann auch Arbeitsunfall sein

Handelt es sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung besteht Versicherungsschutz

Erfolgreich war eine 50jährige Sozialpädagogin aus dem Kreis Gießen mit ihrer Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls vor dem Sozialgericht Gießen. Die bei dem Förderverein einer Giessener Schule angestellte Frau stürzte während eines Fahrradausflugs mit Kollegen und zog sich hierbei eine Handgelenksfraktur zu.

Das Gericht vertrat die Auffassung, hierbei habe es sich um eine so genannte „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ gehandelt, für die Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe. Eine solche Gemeinschaftsveranstaltung liege immer dann vor, wenn die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft diene, alle Betriebsangehörigen daran teilnehmen könnten und sollten sowie die Unternehmensleitung sie selbst veranstalte oder zumindest billige. Dass die Veranstaltung auch zur Verbesserung der Beziehungen zwischen den Betriebsangehörigen beitrage, genüge für eine Anerkennung allerdings ebenso wenig wie das Führen von Gesprächen über betriebliche Belange.

Der Fahrradausflug, an dem auch die Schulleitung teilgenommen habe, füge sich hier aber in eine lange Jahre an der Schule praktizierte und noch bestehende Tradition von gemeinsamen Unternehmungen des Lehrerkollegiums ein, deren ausdrückliches Ziel die Förderung der fächerübergreifenden Zusammenarbeit im Hinblick auf den gemeinsamen Erziehungsauftrag sei. Die Radtour erfülle daher alle Voraussetzungen für die rechtliche Bewertung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und der Sturz müsse somit als Arbeitsunfall anerkannt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/06 des SG Gießen vom 24.08.2006

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