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Sozialgericht Gießen, Urteil vom 25.09.2013
- S 4 R 651/11 -
Rentenversicherung muss Kosten für höherwertiges Hörgerät eines Küchenchefs tragen
Küchenchef ist in seinem Beruf auf besonders gute Hörfähigkeit angewiesen
Ist ein Versicherter in seinem Beruf auf eine besonders gute Hörfähigkeit angewiesen, die nicht mit einem so genannten Festbetragsgerät ausgeglichen werden kann, hat er gegen die Rentenversicherung Anspruch auf eine Versorgung mit einem höherwertigen Hörgerät. Dies entschied das Sozialgericht Gießen.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 52jährige Koches aus dem Lahn-Dill-Kreis ist als Schwerbehinderter anerkannt und seit Juni 2011 als Küchenleiter in einer Kantine beschäftigt. Er leidet an einer rechtsseitigen Taubheit und linksseitigen 30 prozentigen
Verminderte Hörfähigkeit hat gravierende Nachteile im Tagesgeschäft und bei der Gästebetreuung zufolge
Damit gab der Kläger sich nicht zufrieden. Gegenüber der Deutschen
Rentenversicherung hält Festbetragsgerät für ausreichend
Die
Kläger ist im besonderen Maße auf ein gutes Hörvermögen mit Richtungshören und Hören im Störfeld angewiesen
Dies sah das Sozialgericht Gießen nach Einholung eines Gutachtens bei einem HNO-Arzt anders und gab dem Kläger recht. Der Sachverständige hatte in diesem Gutachten festgestellt, dass das Festbetragsgerät keinen ausreichenden Behinderungsausgleich erbringe. Der Kläger sei in seinem beruflichen Umfeld im besonderen Maße auf ein gutes Hörvermögen mit Richtungshören und Hören im Störfeld angewiesen, dies könne nur das teurere
Kläger ist Tätigkeit als Küchenleiter ohne Verwendung von adäquaten Hörhilfen nicht mehr gewachsen
Nach Auffassung des Gerichts kommt es alleine darauf an, dass der Kläger in seiner beruflichen Tätigkeit als Küchenleiter Situationen ausgesetzt ist, denen er ohne Verwendung von adäquaten Hörhilfen nicht mehr gewachsen ist. Ein höherwertiges
Hinweise zur Rechtslage
§ 16 SGB VI
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Die Träger der
§ 33 Abs.3 Nr.6 SGB IX
Die Leistungen umfassen insbesondere sonstige Hilfen zur Förderung am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.
§ 33 Abs. 8 Nr.4 SGB IX
Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 6 umfassen auch Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zu Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2013
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online
- Krankenkasse muss Kosten für hochwertige Hörgeräteversorgung tragen
(Sozialgericht Detmold, Urteil vom 05.10.2011
[Aktenzeichen: S 5 KR 97/08]) - Gesetzlich Versicherte haben im Einzelfall auch Anspruch auf Kostenübernahme für Hörgeräte oberhalb des Festbetrages
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.07.2013
[Aktenzeichen: L 10 R 579/10])
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Dokument-Nr. 17044
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