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Sozialgericht Gießen, Urteil vom 25.09.2013
- S 4 R 651/11 -
Rentenversicherung muss Kosten für höherwertiges Hörgerät eines Küchenchefs tragen
Küchenchef ist in seinem Beruf auf besonders gute Hörfähigkeit angewiesen
Ist ein Versicherter in seinem Beruf auf eine besonders gute Hörfähigkeit angewiesen, die nicht mit einem so genannten Festbetragsgerät ausgeglichen werden kann, hat er gegen die Rentenversicherung Anspruch auf eine Versorgung mit einem höherwertigen Hörgerät. Dies entschied das Sozialgericht Gießen.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 52jährige Koches aus dem Lahn-Dill-Kreis ist als Schwerbehinderter anerkannt und seit Juni 2011 als Küchenleiter in einer Kantine beschäftigt. Er leidet an einer rechtsseitigen Taubheit und linksseitigen 30 prozentigen Schwerhörigkeit. Seine Krankenkasse hatte sich im Rahmen der Grundversorgung bereit erklärt, ihm Kosten für ein Hörgerät in Höhe von 553,50 Euro zu erstatten. Dieser Betrag entsprach dem zwischen der Krankenkasse und der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker geschlossenen Vertrag für ein einfaches Hörgerät, mit dem in der Regel im Alltag ein ausreichendes Hören ermöglicht wird.... Lesen Sie mehr
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