wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(5)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Halle, Urteil vom 18.10.2016
S 17 AS 1033/14 -

Heißluftballon-Sportpilot kein angemessenes Hobby für Hartz IV-Empfänger

Höhere Ausgaben für Hobby entsprechen nicht Lebensumständen während des SGB II-Leistungsbezugs

Einkünfte aus einem Hobby sind bei der Berechnung von Hartz IV-Leistungen ohne Gegenrechnung der für das Hobby angefallenen Ausgaben zu berücksichtigen, wenn die Ausübung des Hobbys für einen SGB II-Leistungsbezieher unangemessen ist. Dies entschied das Sozialgericht Halle.

Im zugrunde liegenden Fall ging der Kläger, Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV), nach eigenen Angaben dem Hobby "Heißluftballon-Sportpilot" nach. Der Kläger gab an, in dem halben Jahr, was zur Entscheidung anstand, 14.615 Euro aus Ballonfahrten erzielt zu haben. Dem standen Ausgaben für das Hobby in Höhe von 13.811,50 Euro gegenüber. Der Kläger erklärte, die Ausübung des Hobbys sei "kostendeckend". Er wollte im Ergebnis erreichen, dass Einnahmen aus dem Hobby nur insoweit berücksichtigt werden, als sie die Ausgaben für das Hobby übersteigen.

Einnahmen aus Hobby sind bei Berechnung der Leistungsansprüche voll zu berücksichtigen - Ausgaben werden nicht davon abgezogen

Das Sozialgericht Hall ließ in seiner Entscheidung offen, ob das Hobby des Klägers wegen luftverkehrsrechtlicher Vorschriften als Gewerbe anzusehen ist, da es darauf für die Entscheidung im Ergebnis nicht ankam. Die Einnahmen aus dem Hobby berücksichtigte das Sozialgericht voll bei der Berechnung der Leistungsansprüche; die Ausgaben für das Hobby hat das Gericht hingegen nicht von den Einnahmen abgezogen.

Während des Leistungsbezugs offensichtlich vermeidbare Kosten sind nicht anzusetzen

Zur Begründung verwies das Gericht auf § 3 Abs. 3 Satz 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V). Danach sollen tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Im SGB II-Regelsatz seien Bedarfe für die Ausübung eines Hobbys vorgesehen. Darin sei die gesetzgeberische Wertung zu sehen, dass höhere Ausgaben für ein Hobby (im Fall des Klägers über 2.000Euro/Monat) nicht den Lebensumständen während des SGB II-Leistungsbezugs entsprechen.

Nicht erlaubte Tätigkeiten sind im Interesse der Steuerzahler nicht mit Fürsorgeleistungen zu fördern

Auch für den Fall, dass die Ballonfahrten als Ausübung eines Gewerbes anzusehen seien, könnten die Ausgaben nicht abgezogen werden, da gegen den Kläger ein Gewerbeverbot ausgesprochen sei. Ausgaben für eine nicht erlaubte Gewerbeausübung seien nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V vermeidbar. Nicht erlaubte Tätigkeiten seien im Interesse der Steuerzahler nicht mit Fürsorgeleistungen zu fördern.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2017
Quelle: Sozialgericht Halle/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 24857 Dokument-Nr. 24857

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24857

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  5 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?