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Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 25.09.2009
S 29 AS 309/09 ER -

Hartz IV: Große Erbschaft führt zum Verlust von Arbeitslosengeld II

Im Testament gestellte Bedingungen sind sittenwidrig

Verfügt ein Erblasser zu Gunsten eines "Hartz IV"- Leistungsbeziehers, dass die Erbschaft nur insoweit ausgezahlt wird, als bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen weiterhin bezogen werden können, darf die Grundsicherungsbehörde gleichwohl ihre Leistungen einstellen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein 52-jähriger Langzeitarbeitsloser aus Dortmund von seiner Mutter eine Erbschaft im Wert von rund 240.000,- Euro gemacht. In ihrem notariellen Testament hatte die Mutter verfügt, ihr Bruder habe als Testamentsvollstrecker und Nacherbe dafür Sorge zu tragen, dass der Nachlass möglichst erhalten bleibe und ihr Sohn als Vorerbe in den Genuss der Früchte des Nachlasses komme, ohne dass ihm öffentliche Zuwendungen verloren gingen. Geldbeträge u.a. für Geschenke zu Feiertagen, Urlaube, Kleidung, die Befriedigung geistiger und künstlerischer Bedürfnisse, Hobbys, Mitgliedschaften in Vereinen und für gesundheitliche Belange könnten ausgezahlt werden, soweit dies nicht zur Anrechnung auf Zuwendungsansprüche nach dem Sozialgesetzbuch führe.

Kein weiteres Anrecht auf Unterstützung mittels Arbeitslosengeld II

Das JobCenter/Arbeitsgemeinschaft Dortmund stellte daraufhin die Zahlung von Arbeitslosengeld II (Alg II) ein. Das Sozialgericht Dortmund lehnte es ab, die Behörde im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Weiterzahlung von Alg II zu verpflichten. Der Antragsteller könne kurzfristig seinen Lebensunterhalt durch die Verwertung von in seinem Besitz befindlichen Aktien sicherstellen. Zur Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit sei er gehalten, das sittenwidrige Testament anzufechten. Die Testierfreiheit könne nicht so weit gehen, dass dem Erben sämtliche Annehmlichkeiten wie Hobbys und Reisen aus dem Nachlass finanziert würden, während für den Lebensunterhalt der Steuerzahler aufkommen solle. Anders als in Fällen des sog. Behindertentestamentes benötige der gesunde und erwerbsfähige Antragsteller nicht die Fürsorge seiner Mutter, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2009
Quelle: ra-online, SG Dortmund

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Dokument-Nr.: 8600 Dokument-Nr. 8600

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