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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.11.2012
- S 1 SO 2641/12 -
Kosten für Todesanzeige, Kondolenzmappe und Schmuckurne sind keine "erforderlichen" Aufwendungen für Beerdigung
Aufwendungen müssen mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sein
Aufwendungen für Todesanzeige, Kondolenzmappe und Schmuckurne gehören nicht zu den erforderlichen Kosten einer Bestattung im Sinne des Sozialhilferechts. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger, Empfänger von Leistungen der
Sozialhilfeträger muss nach dem Gesetzeswortlaut nur für die Bestattung "erforderlichen" Kosten übernehmen
Auch die deshalb zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass im Rahmen der Sozialhilfeleistungen nach dem Gesetzeswortlaut nur die Kosten übernahmefähig seien, die für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2012
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
- Bestattung eines Freundes – Kein Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe
(Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2012
[Aktenzeichen: S 1 SO 1200/12]) - Sozialamt muss Kosten für einfache Bestattung übernehmen
(Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.03.2008
[Aktenzeichen: L 9 SO 20/08 B ER])
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Dokument-Nr. 14651
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