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Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 18.07.2013
- S 8 K 352/13 ER -
Schwerstbehindertes Kind hat keinen Anspruch auf einen Versorgungszuschuss für stationären Kinderhospizaufenthalt
Starke Dauerbelastung der pflegenden Familienmitglieder begründet keinen Anspruch auf stationäre Hospizversorgung
Das Sozialgericht Koblenz hat einen Versorgungszuschuss für einen stationären Kinderhospizaufenthalt eines schwerstbehindertes Kindes verneint. Ein Zuschuss zu einer stationären Hospizversorgung kann nur dann beansprucht werden, wenn eine ambulante Versorgung zu Hause oder in der Familie nicht möglich ist. Eine starke Dauerbelastung der pflegenden Familienmitglieder begründet diesen Anspruch nicht.
Die schwerkranke und unter starken Schmerzen leidende minderjährige Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls lebt bei ihren Eltern und wird dort regelmäßig versorgt bzw. gepflegt. Angesichts der damit verbundenen erheblichen Belastungen erstreben sie und ihre Eltern einen vorübergehenden Aufenthalt in einem Kinderhospiz, zu dem die
Zu gewährende Hospizleistungen orientieren sich an betroffenem Versicherten und nicht an Belastung der Familienmitglieder
Das Sozialgericht Koblenz lehnte den Antrag der Patientin ab. Zunächst spreche schon viel dafür, dass ein Anspruch auf eine Hospizversorgung tatsächlich eine Versorgung in der letzten Lebensphase voraussetze, was hier nicht anzunehmen sei. Zudem könne ein Zuschuss zu einer stationären Hospizversorgung nur beansprucht werden, wenn eine ambulante Versorgung zu Hause oder in der Familie nicht möglich wäre. Bei einem gleichbleibenden Zustand eines schwerstbehinderten Kind, das grundsätzlich bisher in der Familie versorgt worden ist, könne eine solche Unmöglichkeit nicht durch die starke Dauerbelastung der pflegenden Familienmitglieder begründet werden, da sich die gewährte Hospizleistung an dem betroffenen Versicherten orientiere und nicht an der Belastung der Familienmitglieder.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2013
Quelle: Sozialgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 16307
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