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Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.2010
- B 1 KR 15/09 R -
BSG: Hospizdienste haben keinen Anspruch auf volle Ausschöpfung des gesetzlichen Fördervolumens für ambulante Sterbebegleitung durch Krankenkasse
Einzelansprüche auf Übernahme der gesamten notwendigen Personalkosten des Hostpizes nicht gegeben
Für eine Krankenkasse besteht keine Verpflichtung zur vollen Ausschöpfung des gesetzlichen Sollfördervolumens für ambulante Sterbebegleitung. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Der klagende freie Wohlfahrtsverband hat im Rahmen eines Musterverfahrens für seine beiden ambulanten Hospizdienste in Berlin für das Jahr 2005 höhere Förderungsbeträge begehrt, als ihm auf Grundlage einer bundesweit geltenden Rahmenvereinbarung von der beklagten
Das Bundessozialgericht hat - entgegen einem anderslautenden Urteil der Vorinstanz - entschieden, dass der Anspruch des Verbandes im Jahr 2005 auf die bereits erhaltenen Förderbeträge beschränkt war.
Keine Anhaltspunkte für Fehlentwicklungen bei Verteilung der Fördermittel ersichtlich
Das in § 39 a Abs. 2 SGB V geregelte gesetzliche Sollfördervolumen legt nur ein Gesamtausgabenbudget fest, Einzelansprüche der ambulanten Hospizdienste auf 100 prozentige Verteilung des Gesamtförderbetrags und auf Übernahme ihrer gesamten notwendigen Personalkosten sind damit nicht verbunden. Das in der Rahmenvereinbarung für die Höhe der Förderung festgesetzte Verhältnis der Zahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu der Zahl der Sterbebegleitungen (etwa 2 : 3) bewegt sich im Rahmen des den Vertragspartnern gesetzlich eingeräumten Gestaltungsspielraums. Weitergehende Ansprüche könnten sich nur ergeben, wenn die Vertragspartner der Rahmenvereinbarung ihre Pflicht zur Beobachtung der Entwicklung des Ausgabenvolumens und zur Korrektur von Fehlentwicklungen bei der Verteilung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2010
Quelle: ra-online, BSG
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Dokument-Nr. 9368
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