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Sozialgericht Mainz, Urteil vom 09.02.2018
- S 10 AS 51/17 -
Hartz IV: Kein höheres Arbeitslosengeld II für Rückzahlung von Halbwaisen
Jobcenter muss Voraussetzungen für Erhalt einer Halbwaisenrente nicht prüfen
Bezieht ein Empfänger von Hartz IV-Leistungen eine Halbwaisenrente, die auf die ALG II-Leistungen angerechnet wird, muss das Jobcenter dem Leistungsempfänger wegen der Anrechnung keinen Ausgleich zahlen, wenn die Halbwaisenrente zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückgezahlt werden muss, weil die Voraussetzungen für den Bezug nicht mehr vorlagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz hervor.
Im zugrunde liegenden Fall erhielt ein junger Mann auf seinen Antrag hin vom
Jobcenter lehnt Hilfe zur Rückzahlung der Halbwaisenrente ab
Mit Hilfe eines Darlehens aus der Verwandtschaft zahlte der Hilfeempfänger die Forderung der Rentenversicherung zurück, begehrte aber vom
SG verneint Anspruch auf rückwirkend höhere Leistungen
Der Kläger scheiterte letztlich mit seinem Anliegen vor dem Sozialgericht Mainz. Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf rückwirkend höhere Leistungen habe. Nach dem Gesetz sei tatsächlich verfügbares Einkommen auf die Hartz IV-Leistungen anzurechnen und die Rente habe dem Kläger von Juli 2015 bis Juni 2016 nun einmal tatsächlich zur Verfügung gestanden. Dass sie danach zurückgefordert worden sei, habe den Kläger im vorgenannten Zeitraum nicht rückwirkend hilfebedürftiger gemacht. Es sei auch nicht Aufgabe des Jobcenters zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Halbwaisenrentenbezuges vorlägen. Vielmehr sei es am Kläger gewesen die Rentenversicherung frühzeitig über das Gutachtenergebnis zu informieren, damit diese die Rente einstellen könne.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2018
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 25541
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