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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 20.05.2012
- S 13 SB 6115/07 -
Lebensgeschichte und kultureller Hintergrund bei Feststellung des Grads der Behinderung regelmäßig nicht erheblich
Ausschließlich aktuell vorliegende Funktionseinschränkungen bei Bewertung entscheidend
Für die Bewertung eines Grades der Behinderung kommt es allein auf die vorliegenden Funktionseinschränkungen an. Lebensgeschichtliche und kulturelle Ursachen werden auch bei psychiatrischen Erkrankungen regelmäßig nicht berücksichtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.
Die türkische Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls leidet an einer Persönlichkeitsstörung, Depressionen und Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparats. Ein Behinderung (GdB)'>Grad der
Orthopädisches und nervenärztliches Gutachten stellen unterschiedliche Gesamt-GdBs fest
Das Sozialgericht Stuttgart holte von Amts wegen ein orthopädisches Gutachten ein. Der Gutachter bewertete den Gesamt-GdB mit 50. Auf Antrag der Klägerin holte das Gericht sodann ein weiteres orthopädisches und ein nervenärztliches Gutachten ein. Im zweiten orthopädischen Gutachten wurde der Gesamt-GdB von 50 bestätigt. Die Gutachterin des nervenärztlichen Gutachtens legte in ihrer biographischen Anamnese unter anderem die Kindheitsgeschichte der Klägerin in der
Keine Berücksichtigung kultureller Hintergründe
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Für die Bewertung der Höhe des GdB komme es auf die konkreten aktuellen Funktionseinschränkungen an. Diese seien unabhängig von ihrer Ursache festzustellen, so dass die Lebensgeschichte und der kulturelle Hintergrund des behinderten Menschen regelmäßig nicht erheblich sei. Der GdB sei mit 50 angemessen bewertet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2012
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
- LSG Rheinland-Pfalz: Anerkennung des Grads der Behinderung von 50 nur bei täglich mindestens vier Insulininjektionen und gravierenden Einschnitten in der Lebensführung
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.09.2011
[Aktenzeichen: L 4 SB 182/10]) - Grad der Behinderung von 50 bei Kind mit Diabetes mellitus I gerechtfertigt
(Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 07.09.2010
[Aktenzeichen: S 34 SB 333/09])
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Dokument-Nr. 13776
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