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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 24.05.2017
- S 9 EG 5820/16 -
Geburt von Zwillingen an unterschiedlichen Tagen führt nicht zum doppelten Elterngeldanspruch
Tatsache der Geburt von mehr als einem Kind wird durch Mehrlingszuschlag Rechnung getragen
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass Eltern von Zwillingen, welche mit einem zeitlichen Abstand von mehr als einem Tag geboren werden (sogenannte zweizeitige Geburt) nur einmal Anspruch auf die Gewährung von Elterngeld haben. Der Tatsache der Geburt von mehr als einem Kind wird durch den Mehrlingszuschlag Rechnung getragen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war mit Zwillingen schwanger. Der erste Sohn kam am 6. Juni 2016 zur Welt. Der weitere Zwilling verblieb dagegen noch mehr als einen Monat im Mutterleib und kam am 9. Juli 2016 zur Welt. Die Eltern der Kinder beantragten jeweils für jedes Kind gesondert die Gewährung von
Abstellen auf den Zeitpunkt der Geburt würde zu Ungleichbehandlungen mit anderen Zwillingseltern und regulären Geburtsterminen führen
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass unstreitig eine Zwillingsschwangerschaft vorgelegen habe. Die erst durch den medizinischen Fortschritt in den letzten Jahren entstandene Möglichkeit, dass ein Kind zur Welt komme und das andere noch im Mutterleib verbleibe und somit die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2017
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 24790
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