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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.08.2020
- 3 B 233/20 -
Masernimpfpflicht auch bei einem Wechsel zwischen Kinderbetreuungseinrichtungen
Auslegung der "Masern-Regelung" des Infektionsschutzgesetzes
Kitas dürfen Kinder, die aus einer anderen Einrichtung wechseln und nicht geimpft oder immun sind, ablehnen. Dies entschied der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in einem Beschluss, mit dem ein zuvor anderslautender Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz abgeändert worden ist.
Das Infektionsschutzgesetz, das durch das Masernschutzgesetz vom 10. Februar 2020 abgeändert worden ist, sieht u. a. vor, dass Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen
Eltern eines Kindes verlangten Aufnahme ihres Kindes in die Kinderbetreuung ohne den Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes oder Immunität gegen Masern
Die Antragsteller des Verfahrens, Eltern eines zuvor in einer Kindertagespflege (Tagesmutter) betreuten Kindes, hatten von einer Gemeinde die Aufnahme ihres Kindes in die gemeindliche
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass sich auf den Aufschub zum Führen des Nachweises über eine Masernschutzimpfung oder Immunität gegen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2020
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29108
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