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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 09.11.2017
- 2 U 6/16 -
Kieler Verkehrsgesellschaft ist nicht zum Transport von E-Scootern verpflichtet
E-Scooter müssen Sicherheitsanforderungen eines bundeseinheitlichen Erlasses entsprechen
Die Kieler Verkehrsgesellschaft (KVG) ist nur verpflichtet, solche E-Scooter zu transportieren, die den Sicherheitsanforderungen des bundeseinheitlichen Erlasses zur Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) entsprechen, selbst wenn es derartige E-Scooter derzeit noch nicht gibt. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist eine Vereinigung von Menschen mit Körperbehinderungen. Die beklagte KVG hatte im Februar 2015 angekündigt, entgegen ihrer bisherigen Praxis künftig keine
Bundesweit einheitliche Erlassregelung der Länder zur Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen seit März 2017 in Kraft
Der Kläger klagt im vorliegenden Hauptsacheverfahren auf Unterlassung der Beförderungsverweigerung durch die Beklagte. Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen. Nach Erlass des Urteils des Landgerichts Kiel ist am 15. März 2017 eine bundesweit einheitliche Erlassregelung der Länder zur
Beklagte erklärt ausdrücklich Einhaltung der Vorgaben des Erlasses bei Beförderung von E-Scootern
Die von der Beklagten weiter verfolgte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kiel wies das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurück. Der Kläger kann im Hauptsacheverfahren - anders als im damaligen Eilverfahren - nicht mehr verlangen, dass der Beklagten verboten wird, unterschiedslos alle
Keine mögliche Beförderung bis zur Umsetzung der Anforderungen des Erlasses durch Hersteller von E-Scootern nicht zu beanstanden
Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte während der Übergangszeit, bis die Hersteller der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2017
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 25106
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